Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eines Prüfungsberichts bedarf es nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO nicht, wenn die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt. Will der Stpfl. einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage nach § 204 AO stellen, hat er jedoch einen Anspruch auf Erstellung eines Prüfungsberichts (s. § 204 AO Rz. 3; Seer in Tipke/Kruse in Tipke/Kruse, § 202 AO Rz. 1; § 204 AO Rz. 20; Intemann in Koenig, § 202 AO Rz. 18; von Wedelstädt, AO-StB 2009, 15; a. A. Rüsken in Klein, § 204 AO Rz. 10). Dem Stpfl. ist aber nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum gesondert – ggf. zusammengefasst – schriftlich mitzuteilen, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung geführt hat. Dies muss nicht zwingend in einem gesonderten Schreiben erfolgen, sondern kann auch durch einen ausdrücklichen Hinweis im Prüfungsbericht geschehen (BFH v. 19.01.2010, X R 30/09, BFH/NV 2010, 1234 m. w. N; AEAO zu § 202, Abs. 1 Satz 2). – Die Mitteilung kann ggf. mit der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 3 Satz 3 AO verbunden werden.
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Enthält der übersendete Prüfungsbericht keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, liegt darin keine konkludente Mitteilung i. S. des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO (BFH v. 02.10.2003, IV R 36/01, BFH/NV 2004, 307; AEAO zu § 202, Abs. 1 Satz 2; Seer in Tipke/Kruse, § 202 AO Rz. 17). Das gilt auch in den Fällen, in denen sich Änderungen nur bei einzelnen Steuerarten und/oder Veranlagungszeiträumen ergeben, bei den übrigen nach der Prüfungsanordnung in die Prüfung einbezogenen Teilen jedoch nicht, ohne dass insoweit eine Mitteilung i. S. des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO ergeht (BFH v. 31.08.1990, VI R 78/86, BStBl II 1991, 537, 539; App, StBp 2003, 37; a. A. Loose in Tipke/Kruse, § 173 AO Rz. 94; Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 173 AO Rz. 115, die eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO konkludent in dem Prüfungsbericht sehen für die unverändert bleibenden Besteuerungszeiträume und Steuerarten).
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Mitteilung unterscheidet sich gegenüber dem Prüfungsbericht durch ihre unmittelbaren Rechtswirkungen, indem sie nach § 171 Abs. 4 AO die Ablaufhemmung beendet und nach § 173 Abs. 2 AO die Änderungssperre begründet. Sie ist daher als Verwaltungsakt anzusehen (so Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 202 AO Rz. 12; Hendricks in Gosch, § 202 AO Rz. 27 m. w. N.; Seer in Tipke/Kruse, § 202 AO Rz. 16; Schallmoser in HHSp, § 202 AO Rz. 51; a. A. BFH v. 29.04.1987, I R 118/83, BStBl II 1988, 168; AEAO zu § 202, Abs. 1 Satz 1).
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei