Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 197 Abs. 2 AO soll die Finanzbehörde begründeten Anträgen auf Verlegung des Beginns einer Außenprüfung stattgeben. Der Antrag kann auch in einer Bitte um Hinausschiebung des Prüfungsbeginns liegen, wenn sie erkennbar darauf abzielt, die Prüfung möge zu dem beabsichtigten Zeitpunkt unterbleiben und zu einem späteren Termin stattfinden. Auch eine Vereinbarung zwischen Betriebsprüfer und Stpfl. über die Hinausschiebung des Prüfungsbeginns genügt, wenn dem eine eindeutige diesbezügliche Erklärung des Stpfl. zugrunde liegt (BFH v. 19.05.2016, X R 14/15, BStBl II 2017, 97m. w. N.; AEAO zu § 197, Nr. 11). Die Antragsgründe müssen jedoch gewichtig sein und glaubhaft gemacht werden. Auf bloße Behauptungen braucht sich die Finanzbehörde nicht einzulassen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Prüfungsanordnung beinhaltet keinen Antrag auf Verschiebung des Beginns der Außenprüfung und löst daher keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aus, wenn der den Prüfungsbeginn anordnende Verwaltungsakt rechtswidrig ist (BFH v. 15.05.2007, I B 10/07, BFH/NV 2007, 1624 m. w. N.; s. § 196 AO Rz. 12a). Ist er rechtsmäßig, schließt ein Antrag auf AdV einer Prüfungsanordnung das Begehren ein, den Beginn der Prüfung hinauszuschieben, und ist daher einem Antrag i. S. von § 197 Abs. 2 AO gleichzustellen (BFH v. 15.05.2007, I B 10/07, BFH/NV 2007, 1624 m. w. N.).
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Als gewichtige Gründe kommen neben den in § 5 Abs. 5 BpO genannten z. B. Urlaubsreisen oder geschäftliche Termine in Frage, wenn Erstere bereits vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung festgelegt oder Letztere entweder schon vorher feststanden oder nicht dem Einflussbereich des Stpfl. zuzurechnen sind. Auch entsprechende Verhinderungen des ständigen steuerlichen Beraters oder wichtiger Angestellter können eine Verschiebung rechtfertigen (s. dazu auch § 5 Abs. 5 BpO).
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Liegen die Voraussetzungen vor, ist dem Antrag in der Regel stattzugeben ("soll"). Dies kann ggf. unter Auflage erfolgen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 BpO). Wird der Prüfungsbeginn auf Antrag des Stpfl. hinausgeschoben, tritt nach § 171 Abs. 4 AO Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist ein (dazu ausführlich BFH v. 19.05.2016, X R 14/15, BStBl II 2017, 97).