Tz. 32
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen Empfangsbekenntnis kann zugestellt werden,
- indem die Behörde den zuzustellenden Verwaltungsakt dem Empfänger aushändigt (§ 5 Abs. 1 bis 3 VwZG),
- durch Übermittlung auf andere Weise an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie an Angehörige bestimmter Berufe (§ 5 Abs. 4 VwZG),
- durch elektronische Übermittlung, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat; es ist zwingend elektronisch zuzustellen, wenn auf Verlangen des Empfängers aufgrund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen (§ 5 Abs. 5 VwZG). In diesem Fall ist die Übermittlung mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" einzuleiten (§ 5 Abs. 6 Satz 1 VwZG). Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Bediensteten, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat, und den Empfänger erkennen lassen (§ 5 Abs. 6 Satz 2 VwZG).
Zum Nachweis der Zustellung in den Fällen des § 5 Abs. 4 und 5 VwZG genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist (§ 5 Abs. 7 Satz 1 VwZG). Wird das Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument erteilt, bedarf es einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz, die die Unterschrift ersetzt (AEAO zu § 122, Nr. 3.1.3.5). Das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis erbringt den vollen Beweis dafür, dass das darin bezeichnete Dokument an dem vom Empfänger bezeichneten Tag tatsächlich zugestellt worden ist; ein Gegenbeweis ist aber zulässig (BFH v. 31.10.2000, VIIII R 14/00, BStBl II 2001, 156). § 122 Abs. 2 AO findet keine Anwendung (BFH v. 25.03.2011, II B 141/10, BFH/NV 2011, 1006). Das Fehlen des Datums auf dem vom Empfänger unterschriebenen Empfangsbekenntnis ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung unschädlich. Maßgebend für den durch die Zustellung ausgelösten Beginn einer Frist ist der Zeitpunkt, in dem der Aussteller des Empfangsbekenntnisses das Dokument als zugestellt entgegengenommen hat (BFH v. 20.08.1982, VIII R 58/82, BStBl II 1983, 63; BFH v. 04.03.2008, IV B 119/07, BFH/NV 1994, 291). Nach § 5 Abs. 7 Satz 2 VwZG gilt ein elektronisches Dokument in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 zweiter Halbsatz am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis zugeht. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist vor der Übermittlung über diese Rechtsfolge zu belehren und über den Eintritt der Zustellungsfiktion zu benachrichtigen. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde.