Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Änderung nach § 173a AO ist – wie auch sonst bei Anwendung der §§ 172ff. AO – zwingend durchzuführen. Die Finanzbehörde hat insoweit kein Ermessen (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1020; von Wedelstädt in Gosch, § 173a AO Rz. 23; Loose in Tipke/Kruse, § 173a AO Rz. 10).
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 173a AO erlaubt wie die übrigen Korrekturnormen der §§ 172ff. AO nur eine punktuelle Durchbrechung der Bestandskraft, keine "Gesamtaufrollung" des Steuerfalls. Der Umfang der Änderung richtet sich nach der jeweiligen rechtserheblichen Tatsache, die den Anknüpfungspunkt für die Änderung bildet (von Wedelstädt in Gosch, § 173a AO Rz. 29). Dabei ist § 176 AO zu beachten, wenn die Änderung an eine Tatsache anknüpft, die zur Zeit des Erlasses des zu ändernden Steuerbescheids rechtserheblich war, deren steuerliche Wertung aber durch die Rspr. nach dem Erlass dieses Steuerbescheids geändert wurde (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1027; von Wedelstädt in Gosch, § 173a AO Rz. 30). § 177 AO ist bei Änderungen nach § 173a AO anwendbar (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1027; von Wedelstädt in Gosch, § 173a AO Rz. 30).
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nach § 173a AO erlaubt die Durchbrechung der Bestandskraft, setzt diese aber nicht voraus (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1022; von Wedelstädt in Gosch, § 173a AO Rz. 25). Die Aufhebung oder Änderung muss nach den allgemeinen Regeln innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgen (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). § 171 Abs. 2 Satz 2 AO regelt eine spezielle Ablaufhemmung. Danach endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, der aufgrund des Schreib- oder Rechenfehlers fehlerhaft ist. Daneben kann eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO eintreten, wenn der Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung nach § 173a AO stellt (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1023; von Wedelstädt in Gosch, § 173a AO Rz. 26).
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die objektive Feststellungslast für das Vorliegen eines Schreib- oder Rechenfehlers bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1021; von Wedelstädt in Gosch, § 173a AO Rz. 24; Loose in Tipke/Kruse, § 173a AO Rz. 12). Danach trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast für solche Tatsachen, die vorliegen müssen, um eine Änderung nach § 173a AO zuungunsten des Stpfl. rechtfertigen zu können. Umgekehrt trägt der Stpfl. trägt Feststellungslast für solche Tatsachen, die eine Änderung nach § 173a AO zu seinen Gunsten ermöglichen. Nach dem Vortrag desjenigen, der sich auf die Änderungsmöglichkeit beruft, muss die ernsthafte Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt (BFH v. 27.08.2013, VIII R 9/11, BStBl II 2014, 439; Loose in Tipke/Kruse, § 173a AO Rz. 12).
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für den Rechtsschutz gegen Steuerbescheide, die nach § 173a AO geändert wurden, bestehen keine Besonderheiten. Sie sind mit den Einschränkungen nach § 351 Abs. 1 AO bzw. § 42 FGO anfechtbar. Ein auf § 173a AO gestütztes Änderungsbegehren muss der Stpfl. nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit einer Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 2. Alt. FGO) verfolgen (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1030; von Wedelstädt in Gosch, § 173a AO Rz. 34; Loose in Tipke/Kruse, § 173a AO Rz. 12).