Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Verfolgung leichtfertiger Steuerverkürzungen liegt im pflichtmäßigem Ermessen des FA (Opportunitätsprinzip, s. § 47 OWiG). Die Ahndung erfolgt durch Geldbuße, die im Mindestfall fünf Euro (s. § 17 OWiG) und im Höchstfall 50 000 Euro (s. § 378 Abs. 2 AO) beträgt. Das für Geldstrafen eingeführte System der Tagessätze (s. § 370 AO Rz. 102) findet keine Anwendung. Nebenfolgen, wie sie § 375 AO für die Steuerhinterziehung vorsieht, kommen bei leichtfertiger Verkürzung nicht in Betracht.
Tz. 16
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die Bemessung der Geldbuße im konkreten Einzelfall gilt § 17 Abs. 3 und 4 OWiG. Grundlage für die Höhe sind die objektive Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Grad des Vorwurfs, der den Täter in subjektiver Hinsicht trifft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind zu berücksichtigen, es sei denn, dass es sich nur um einen geringfügigen Verstoß handelt. Die Geldbuße soll die Vorteile übersteigen, die der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat. Reicht das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße von 50 000 Euro hierfür nicht aus, so kann es sogar überschritten werden (s. § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).
Tz. 17
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, insbes. seine finanzielle Leistungsfähigkeit, sind bei Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um Verstöße handelt, die nicht nur geringfügige Bedeutung besitzen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. V/1269) führt hierzu aus: "Kommt allerdings nach der Bedeutung der Tat eine hohe Geldbuße in Betracht, weil der Täter, z. B. wegen der Schwere des ihn treffenden Vorwurfs oder des Ausmaßes der Tat, zur Abschreckung eine empfindliche Vermögenseinbuße verdient, dann muss seine Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Eine abschreckende Wirkung, die der Geldbuße zukommen soll, muss daran gemessen werden, wie empfindlich den Täter die Geldbuße trifft. Das hängt vor allem von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ab ..."
Tz. 18
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine Berücksichtigung der Vorteile, die der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, setzt voraus, dass diese dem Täter nicht bereits anderweitig wieder entzogen worden sind, z. B. durch die Tilgung der verkürzten Steuer. Als Vorteil kommt auch der gezogene Zinsgewinn in Betracht, da § 235 AO nur für hinterzogene Beträge gilt und § 233a AO nicht immer den gesamten Vorteil abschöpft. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen, sieht § 14 OWiG vor, falls dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die sofortige Zahlung der Buße nicht zuzumuten ist.
Tz. 19
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wegen der Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen s. §§ 89ff. OWiG. Die Erzwingungshaft regelt § 96 OWiG.
Tz. 20
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zur Abzugsfähigkeit von Geldbußen bei der Einkommensermittlung s. § 370 AO Rz. 109.