Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 79 Abs. 3 Satz 1 FGO räumt dem im vorbereitenden Verfahren zuständigen Richter (s. Rz. 2) das Recht ein, einzelne (nicht alle!) Beweise zu erheben (s. § 81 FGO Rz. 4). Es ist daher unzulässig, die Beweiserhebung vollständig in das Verfahren nach § 79 Abs. 3 FGO zu verlagern (BFH v. 04.08.2015, IX B 95/15, BFH/NV 2015, 1436). Von der durch § 79 Abs. 3 FGO eingeräumten Befugnis darf der Richter nur insoweit Gebrauch machen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich ist, denn die Beweiserhebung hat grds. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erfolgen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Vorschrift stellt neben § 82 Abs. 2 FGO eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar. Außerdem muss von vornherein anzunehmen sein, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne Eindruck vom Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen im Stande ist (§ 79 Abs. 3 Satz 2 FGO). Auch für die Beweisaufnahme nach § 79 Abs. 3 FGO im vorbereitenden Verfahren gilt § 82 FGO i. V. m. §§ 358ff. ZPO. Der zuständige Richter muss daher einen Beweisbeschluss erlassen (wie hier: BFH v. 04.08.2015, IX B 95/15, BFH/NV 2015, 1436; gl. A. Seer in Tipke/Kruse, § 79 FGO Rz. 16; Fu in Schwarz/Pahlke, § 79 FGO Rz. 20; Thürmer in HHSp, § 79 FGO Rz. 112; Stalbold in Gosch, § 79 FGO Rz. 32; a. A. Stapperfend in Gräber, § 79 FGO Rz. 11). Bei der Beweisaufnahme ist der Grundsatz der Beteiligtenöffentlichkeit (§ 83 FGO) zu beachten (s. § 83 FGO Rz. 1).

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