Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 170 Absatz 3 AO verschafft der Finanzbehörde den erforderlichen zeitlichen Spielraum für die Bearbeitung von antragsgebundenen Steuer- und Steuervergütungsfestsetzung. Auf Antrag werden bspw. festgesetzt die ESt nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, die Investitionszulage nach § 5 InvZulG. Erweist sich die Aufhebung oder Änderung einer solchen Festsetzung als notwendig, so beginnt hierfür die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres (Grundsatz der Kalenderverjährung nach § 170 Abs. 1 AO), in dem der Antrag auf Festsetzung gestellt und nicht durch § 170 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO gehemmt wurde. Andernfalls würde ein kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellter Antrag auf Festsetzung zwar mit Rücksicht auf § 171 Abs. 3 AO keinen Zeitdruck hinsichtlich der beantragten Festsetzung hervorrufen, bei Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Festsetzung jedoch deren Aufhebung oder Änderung u. U. am Ablauf der Festsetzungsfrist scheitern lassen.
Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Ergebnis liegt keine echte Anlaufhemmung vor. Es wird vielmehr eine besondere Festsetzungsfrist für die Aufhebung oder Änderung der auf Antrag erfolgten Festsetzung in Lauf gesetzt. § 170 Abs. 3 AO betrifft also nicht die erstmalige Steuerfestsetzung, sondern ausschließlich die spätere Aufhebung oder Änderung.
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Damit auch bei späterer Antragstellung genügend Zeit für die Korrektur der Festsetzung bleibt, beginnt für die Aufhebung/Änderung der aufgrund des Antrages ergangenen Steuerfestsetzungen oder ihrer Berichtigung nach § 129 AO eine gesonderte Festsetzungsfrist. Auch hier kommt es auf den Eingang des Antrages bei der Finanzbehörde an, somit ergänzt § 170 Abs. 3 AO die Regelung in § 171 Abs. 3 AO. Wird der Antrag fristgerecht (§ 170 Abs. 1 AO) gestellt, läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist (§ 171 Abs. 3 AO; Rüsken in Klein, § 170 AO Rz. 30). Praktische Bedeutung hat diese Vorschrift für Investitionszulagen (§ 5 InvZulG) und die Erstattung von Versicherungsteuer (§ 9 VersStG).