Tz. 18
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 146 Abs. 5 AO befasst sich mit der Zulässigkeit besonderer Buchführungs- und Aufzeichnungsmethoden, wobei die in § 146 Abs. 1 bis 4 AO niedergelegten Grundsätze auch in diesen besonderen Fällen sinngemäß gelten.
Sofern Aufzeichnungen allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, ist die Wahl der Aufzeichnungsmethode nach dem Zweck auszurichten, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Die in § 145 Abs. 2 AO enthaltenen allgemeinen Anforderungen werden damit besonders bedeutsam für die Wahl der Aufzeichnungsmethode. Denn insoweit fehlt es an den sonst richtungsweisenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.
Tz. 19
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Form der Aufzeichnungen und der Buchführung ist nicht vorgeschrieben. Sie können schriftlich, aber auch in jeder anderen Form erfolgen, wenn die Daten dadurch abrufbereit konserviert werden. Gesetzlich zugelassen ist es daher auch, die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern zu führen. Allerdings sind die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten (s. im Einzelnen: Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme, BMF v. 07.11.1995, IV A 8 – S 0316–52/95, BStBl I 1995, 738; für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, v. 14.11.2014, IV A 4-S 0316/13/10003, BStBl I 2014, 1450). Ein Ausdruck der Buchführung zum Jahresende wird nicht verlangt (AEAO zu § 146, Nr. 3), wäre allerdings auch nicht ausreichend (s. § 147 AO Rz. 15). Im Rahmen einer Speicherung auf Datenträgern muss aber insbes. sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können (§ 146 Abs. 5 Satz 2 AO). Diese Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Buchführung gelten auch hinsichtlich des durch § 147 Abs. 6 AO konstituierten Datenzugriffsrechts der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung. Die Vorschrift wird durch § 147 Abs. 5 AO dahingehend ergänzt, dass auf Verlangen der Finanzbehörde die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder auf Kosten des Stpfl. ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen sind.
Tz. 20
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Unter der Voraussetzung, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehalten werden, lässt § 146 Abs. 5 Satz 1 AO auch die sog. Offene-Posten-Buchhaltung in Form der geordneten Ablage von Belegen zu (s. BFH v. 02.10.1968, I R 8/66, BStBl II 1969, 157). Die Grundvoraussetzungen einer ordnungsmäßigen Buchführung sind dabei erfüllt, wenn der unbare Geschäftsverkehr in zeitlicher und sachlicher Hinsicht festgehalten und das gewonnene Zahlenmaterial grundbuchmäßig in das Rechenwerk der Buchführung eingeschleust wird. Die Offene-Posten-Buchhaltung verzichtet auf die Führung von Personenkonten in der herkömmlichen Form, indem sie insoweit einen Nachweis durch eine geordnete Ablage der nicht ausgeglichenen Rechnungen zulässt. Gleichzeitig wird die grundbuchmäßige Aufzeichnung des unbaren Geschäftsverkehrs vereinfacht. Eine Durchschrift der Rechnungen wird der Zeitfolge nach abgelegt.
Tz. 21
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zu Zweck und Inhalt der besonderen Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG s. Heinicke in Schmidt, § 4 EStG Rz. 620 ff.