Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 21
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein, sind zurückzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Notare und Patentanwälte (s. § 80 Abs. 8 AO i. V. m. § 4 Nr. 1 und 2 StBerG), ebenso wie für Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen (§ 23 Abs. 3 StBerG) und natürliche Personen, die die Berufsbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" führen dürfen (§ 44 StBerG). Die Zurückweisung wirkt für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde, die die Zurückweisung angeordnet hat (§ 80 Abs. 5 Halbsatz 1 AO a. F.: BFH v. 18.01.2017, II R 33/16, BFHE 256, 206: alle Verwaltungsverfahren im Zuständigkeitsbereich eines FA, wenn die Verfahren von der erteilten Vollmacht umfasst werden). Erlangt der Bevollmächtigte später die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, kann die Zurückweisung auf dessen Antrag mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt widerrufen werden.
Tz. 22
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Begriff der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen setzt keine Hilfeleistung gegen Entgelt voraus. Dies ergibt sich aus § 2 StBerG. Ausreichend ist, wenn die Hilfeleistung in Steuersachen – wenn auch unentgeltlich – selbstständig und mit einer gewissen Häufigkeit, zumindest jedoch mit Widerholungsabsicht geleistet wird. Die unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht nur verboten (s. § 5 StBerG) und mit einer Geldbuße bedroht (s. § 160 StBerG), sondern führt auch zwangsläufig zur Zurückweisung.
Tz. 23
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die in § 4 StBerG eingeräumte beschränkte Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen ist nur innerhalb der dort genannten Grenzen erlaubt (s. dazu die gleich lautenden Ländererlasse v. 15.01.2010, BStBl I 2010, 66). Fertigt z. B. ein Lohnsteuerhilfeverein (s. § 4 Nr. 11 StBerG) eine Einkommensteuererklärung an, in der gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmer enthalten sind, überschreitet er seine Befugnisse und ist zurückzuweisen (BFH v. 13.10.1994, VII R 37/94, BStBl II 1995, 10); ebenso wenn ein Hausverwalter eine vollständige Einkommensteuererklärung erstellt (BFH v. 10.03.2015, VII R 12/44, BStBl II 2016, 246).
Tz. 24
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Neben dieser Verpflichtung zur Zurückweisung geschäftsmäßig Tätiger besteht gem. § 80 Abs. 8 AO eine Zurückweisungsbefugnis für Bevollmächtigte und Beistände, hinsichtlich des schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrags, wenn sie hierzu ungeeignet sind. Vom mündlichen Vortrag können sie zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind (§ 80 Abs. 9 AO). Dabei handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, von der nach Maßgabe des § 5 AO Gebrauch zu machen ist. Selbst wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, dürfen die zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen sowie Notare und Patentanwälte, nicht zurückgewiesen werden. Alle anderen natürlichen Personen können aus diesen Gründen zurückgewiesen werden, auch wenn sie innerhalb ihrer Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (s. § 4 Nr. 3 bis 11 StBerG) handeln.
Tz. 25
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zum schriftlichen Vortrag ungeeignet sind Personen, die der deutschen Sprache und/oder Schrift unkundig oder in einem solchen Maße unkundig sind, dass ihr schriftlicher Vortrag unverständlich ist oder nur mit unzumutbaren Mühen entschlüsselt werden kann. Zum sachgemäßen mündlichen Vortrag ist nicht fähig, wer die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht (s. § 87 AO) oder aufgrund mangelnder geistiger Reife oder wegen geistiger oder körperlicher Behinderung zu einem sprachlich oder inhaltlich verständlichen Vortrag nicht in der Lage ist. Die Behinderung kann auch vorübergehender Natur sein (z. B. Trunkenheit); entsprechend kann die Zurückweisung befristet werden.
Tz. 25a
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Die Finanzbehörde ist nach § 80 Abs. 7 Satz 3 AO ausdrücklich befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). Die informierten Finanzbehörden werden dadurch ihrerseits in die Lage versetzt, einen Verstoß gegen die Vorschriften des StBerG frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren.
Tz. 25b
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ein Beistand im Sinne des § 80 Abs. 6 AO kann den Steuerpflichtigen anders als ein Bevollmächtigter nur in Besprechungen und Verhandlungen unterstützen, er ist damit auf mündlichen Vortrag beschränkt. Dem trägt die Regelung in § 80 Abs. 9 AO Rechnung. In Satz 1 wird bestimmt, dass eine Person, die unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet und damit nach § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigter zurückgewiesen werden muss, auch nicht als Beistand tätig werden darf. Er ist in diesem Fall zurückzuweisen. Die Finanzbehörde hat insoweit keinen Ermessensspielraum. Ein Beistand, der nicht unbefugt geschäftsmäßi...