Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind, soweit sie im finanzgerichtlichen Verfahren entstehen, ausnahmslos als notwendige Aufwendungen i. S. von § 139 Abs. 1 FGO anzusehen (§ 139 Abs. 3 Satz 1 FGO; beachte aber zu den Auslagen Rz. 20). Gesetzliche Grundlage für das anwaltliche Gebührenrecht ist das RVG, das aufgrund § 45 StBVV auch für Steuerberater als Bevollmächtigte im Finanzprozess gilt. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass jegliche Erstattung von Aufwendungen ein wenigstens teilweises – und endgültiges – Obsiegen des Klägers voraussetzt (§ 135 Abs. 1 und Abs. 2; § 136 FGO). § 139 Abs. 3 FGO erspart dem Gericht lediglich die Prüfung; ob die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Finanzprozess notwendig. Ob derartige Aufwendungen auch für ein vorausgegangenes außergerichtliches Vorverfahren notwendig waren, muss das Gericht demgegenüber prüfen (s. Rz. 22);
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die erstattungsfähigen, gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen i. S. von § 139 Abs. 3 FGO bestimmen sich unmittelbar oder mittelbar (§ 45 StBVV) nach dem RVG. Sie sind in derselben Streitsache nur einmal erstattungsfähig, für einen zweiten Bevollmächtigten (Beistand) nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen (BFH v. 22.02.1961, VII 224/57 U, BStBl III 1961, 195; FG Thür v. 27.08.1997, II 2/97 KO, EFG 1998, 58), ggf. auch bei (unverschuldetem) Vertreterwechsel (z. B. OLG Ha v. 21.01.1991, 1 Ws 1/91, NJW 1991, 1191). Grds. sind die Aufwendungen für mehrere Bevollmächtigte im steuergerichtlichen Verfahren nur insoweit zu erstatten, als sie die Gebühren und Auslagen eines Prozessbevollmächtigten nicht übersteigen (BFH v. 16.02.1971, VII B 154/68, BStBl II 1971, 398; FG Köln v. 08.05.2000, 10 Ko 3040/97, EFG 2000, 963). Schaltet ein Kläger zwei Bevollmächtigte ein, beschränkt er sich aber in seinem Kostenerstattungsantrag auf den Wert, den ein Bevollmächtigter unter Zugrundelegung des unstreitigen Gegenstandswertes hätte ansetzen können, so ist die Frage, ob die Einschaltung eines Beraters auf der Basis einer (geringeren) Zeitgebühr bereits den Rahmen der Erforderlichkeit ausschöpft, rein hypothetisch; die insoweit beantragten Kosten sind dann in vollem Umfang erstattungsfähig (FG Sa v. 02.10.2002, 1 S 364/02, EFG 2002, 1630). § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO enthält gegenüber § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO keine Sonderregelung in dem Sinne, dass bei einer Vertretung sowohl durch einen Rechtsanwalt als auch daneben durch einen Steuerberater die Kosten beider Bevollmächtigter erstattungsfähig sind (BFH v. 11.05.1976, VII B 79/74, BStBl II 1976, 574). Dies gilt auch für den Fall, dass zusammenveranlagte Eheleute als Streitgenossen in gemeinsam erteilten Prozessvollmachten zunächst einen Rechtsanwalt und später zu dessen Unterstützung einen Steuerberater mit ihrer Vertretung beauftragt haben. Tritt ein Prozessbevollmächtigter zwar für zwei Auftraggeber, aber in derselben Angelegenheit auf, stehen ihm die Gebühren gem. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 1 RVG nur einmal zu (FG BW v. 12.06.2014, 8 KO 1022/12, juris). Die Aufwendungen für einen Korrespondenzanwalt sind nicht erstattungsfähig, wenn dem Stpfl. eine anderweitige Information seines Prozessbevollmächtigten zumutbar ist und damit voraussichtlich geringere Kosten verursacht worden wären (FG He v. 16.07.1971, B II 87/70, EFG 1971, 595). Bis zur Höhe dieser geringeren Kosten, z. B. einer Informationsreise, besteht Erstattungsfähigkeit. Ist ein Bevollmächtigter mehrfach qualifiziert (als Rechtsanwalt und Steuerberater) hat der Kostenbeamte stets eine Vergleichsrechnung vorzunehmen und die Höhe der geltend gemachten Gebühren unabhängig von der Vereinbarung zwischen Bevollmächtigtem und Mandanten nach der Gebührenordnung festzusetzen, deren höchstmöglicher Gebührenanspruch niedriger ist (FG Sa v. 29.07.1994, 2 S 69/94, EFG 1995; a. A. FG Köln v. 15.04.2002, 10 Ko 8040/98, EFG 2002, 1002: maßgeblich soll die Gebührenordnung sei, deren Ansatz der Bevollmächtigte mit seinem Mandanten vereinbart hat; vgl. auch Jost, INF 2003, 318, 319).
Tz. 9-21
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vorläufig frei
1. Arten der Gebühren
Tz. 22
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im finanzgerichtlichen Verfahren sieht das RVG im Wesentlichen noch die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr vor. Die Verfahrensgebühr (VV RVG Nr. 3200 und Vorbemerkung 3 Abs. 2) ersetzt die bisherige Prozessgebühr und entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information des Mandanten.
Tz. 23
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Die Terminsgebühr (VV RVG Nr. 3202 Vorbemerkung 3 Abs. 3) tritt an die Stelle der bisherigen Verhandlungsgebühr, der Beweisgebühr und der Erörterungsgebühr. Sie entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem...