Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 238 Abs. 1 Satz AO betragen die Zinsen 0,5 %. für jeden Monat und zwar ungeachtet der Art der Verzinsung. Da der Zinssatz gesetzlich bestimmt ist, kommt eine abweichende Zinshöhe auch dann nicht in Betracht, wenn nach der Marktzinslage ein höherer oder niedriger Zinssatz anzusetzen wäre. Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ist verfassungsgemäß. Dies hat der BFH bislang für Zeiträume bis Dezember 2011 entschieden (im Übrigen s. BVerfG v. 03.09.2009, 1 BvR 2539/07, HFR 2010, 171; BFH v. 14.01.2010, X B 64/09, BFH/NV 2010, 1233; BFH v. 20.04.2011, I R 80/10, BFH/NV 2010, 1654; BFH v. 29.05.2013, X B 233/12, BFH/NV 2013, 1380; BFH v. 01.07.2014, IX R 31/13, BStBl II 2014, 925; BFH v. 21.10.2015, V B 36/15, BFH/NV 2016, 223), die gegen eine Verfassungswidrigkeit sprechenden Überlegungen gelten trotz der anhaltenden Niedrigzinsphase fort, zumal z. B. bei Überziehungszinsen und risikobehafteten Darlehen weiterhin Zinsen verlangt werden, die über dem gesetzlichen Zinssatz liegen. Allerdings hat der BFH in einem Aussetzungsverfahren für VZ 2015 erstmals verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes geäußert (BFH v. 25.04.2018, IX B 21/18, BFH/NV 2018, 748). Ungeachtet der rechtlichen Bewertung wäre es de lege ferenda wünschenswert, eine an die Marktzinsentwicklung anknüpfende Zinshöhe vorzusehen.
Die Zinsen sind von dem Tage an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen, angefangene Monate bleiben außer Betracht (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO). Nach § 108 BGB i. V. m. § 187 Abs. 2 BGB, § 188 Abs. 2 BGB endet somit die Monatsfrist mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Da die Dauer des Zinslaufs selbst keine Frist ist, greift § 108 Abs. 3 BGB für die Berechnung des Zinslaufs nicht ein, er endet also auch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag. Bei Unterbrechungen des Zinslaufs sind die Zinsen ebenfalls nur für volle Monate zu zahlen, auch wenn die Summe der Unterbrechungen mehr als einen Monat ausmachen. Dies entspricht dem Vereinfachungscharakter der Vorschrift.