Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die §§ 172177 AO gelten für Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide, also solche Steuerverwaltungsakte (§ 118 Satz 1 AO), für welche auf die für Steuerbescheide geltenden Vorschriften verwiesen wird (s. Rz. 6); von diesem Verweis werden auch die Korrekturnormen der §§ 172ff. AO erfasst (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 40).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuerbescheid ist der Verwaltungsakt, durch den die Steuer festgesetzt wird (§ 155 Abs. 1 AO), d. h. festgestellt wird in welcher Höhe ein bestimmter Stpfl. eine bestimmte Steuer schuldet. Auch Änderungsbescheide sind Steuerbescheide i. S. der §§ 172ff. AO, da durch sie die Höhe der Steuer (geändert) festgesetzt wird. Steuerbescheide sind des Weiteren (vgl. von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 37 ff.):

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Keine Steuerbescheide, sondern sonstige Steuerverwaltungsakte sind dagegen (vgl. von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 42 f.):

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Den Steuerbescheiden gleichgestellt sind:

 

Tz. 7

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Die §§ 172ff. AO finden keine Anwendung auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben. Insoweit werden die genannten Normen insbes. von den Art. 27 ff. UZK verdrängt (s. § 1 AO Rz. 11 ff.).

Zum Ganzen von Wedelstädt in Gosch, § 172 AO Rz. 17 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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