Tz. 31

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 139 Abs. 3 Satz 2 FGO regelt den Fall, dass sich der Kläger eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, der weder Rechtsanwalt noch Steuerberater ist und für den daher keine besonderen Vorschriften für Gebühren und Auslagen bestehen (z. B. Wirtschaftsprüfer). In diesem Fall steht es – anders als es der Wortlaut der Norm vermuten lässt – nicht im Ermessen des Gerichts, ob die Kosten erstattet werden. Vielmehr sind die Kosten, wenn sie nach § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähig sind, zu erstatten. Es besteht ebenso wenig ein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Kosten: Auch wenn keine gesetzlichen Vergütungsvorschriften bestehen, sind die tatsächlichen Kosten zu erstatten; sie sind durch § 139 Abs. 3 Satz 2 FGO lediglich der Höhe nach begrenzt auf die nach dem RVG zu erstattenden Gebühren (Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rz. 124). Allerdings müssen die zu "erstattenden Kosten" tatsächlich entstanden sein. Ersparte bzw. rein fiktive Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig (BFH v. 02.02.2016, X B 38/15, BFH/NV 2016, 930).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?