Tz. 37

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die fristgerecht mitgeteilten Wiedereinsetzungsgründe müssen spätestens im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet weniger als nachweisen. Es muss dargetan werden, dass die Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen überwiegend wahrscheinlich ist. Der bloße Vortrag von Tatsachen reicht regelmäßig zu einer Glaubhaftmachung nicht aus (BFH v. 29.11.2007, VIII B 58/07, BFH/NV 2008, 399). Zur Glaubhaftmachung kann sich der Betroffene auch aller üblichen Beweismittel bedienen, die sofort erhoben werden können, sog. präsente Beweismittel (BFH v. 27.09.2001 X R 66/99, BFH/NV 2002, 358; für das Gerichtsverfahren auch BFH v. 12.11.1985, VII R 29/85, BFH/NV 1986, 290). Eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen ist zulässig, jedoch jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn der Vortrag in sich widersprüchlich ist (BFH v. 17.03.1997, I B 96/96, BFH/NV 1997, 545; BFH v. 04.11.1999, X B 81/99, BFH/NV 2000, 546). Der Grundsatz der amtlichen Ermittlungspflicht greift nicht ein; es gilt der Beibringungsgrundsatz. Zur Glaubhaftmachung kann z. B. verlangt werden, die Vorlage des Fristenkontrollbuches, des Ausgangsbuches (z. B. BFH v. 15.01.2002, X B 143/01, BFH/NV 2002, 669), im Fall der Abwesenheit auch die Reiseunterlagen und im Falle der Erkrankung ein ärztliches Attest, das den Zeitraum und das Ausmaß der Verhinderung enthalten muss (BFH v. 04.01.2000, IX R 83/95, BFH/NV 2000, 743; BFH v. 26.07.2001, VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600). Welche Angaben oder Unterlagen zur Glaubhaftmachung als ausreichend angesehen werden, ist von der entscheidenden Stelle zu beurteilen. Generelle Anforderungen gibt es insoweit nicht. Erforderlich ist also eine einzelfallbezogene Prüfung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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