Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
Rz. 43
Der Betroffene muss entweder bei der Antragstellung oder während des Antragsverfahrens, jedoch innerhalb der Antragsfrist den Antrag begründen und die Tatsachen zur Begründung glaubhaft machen (Abs. 2 S. 2). Die Begründung muss sich auf das Hindernis und die Tatsachen beziehen, die das Fehlen eines Verschuldens ergeben. Die für die Begründung erforderlichen Tatsachen müssen innerhalb der Antragsfrist substanziiert und konkret vorgetragen werden, sodass sich aus ihnen schlüssig die materiellen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung ergeben. Vage Hinweise z. B. auf einen Poststreik oder eine Erkrankung reichen nicht aus. Wird für die Versäumung der Frist eine Erkrankung als Begründung genannt, so müssen Art und Schwere der Erkrankung dargetan und regelmäßig durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht werden. Die besonderen Umstände, die dem Berater ein rechtzeitiges Tätigwerden unzumutbar werden ließen, müssen also in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Behauptet der Berater das Fehlen eines Organisationsmangels, so muss er darlegen, dass er alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, wie etwa die Belehrung und Überwachung der Bürokräfte, oder dass die Eintragung im Fristenkontrollbuch aufgrund eines Büroversehens unterblieben ist. Ein konkretes bloßes Büroversehen des Prozessbevollmächtigten muss dabei nicht vorgetragen werden. Trägt der Prozessbevollmächtigte vor, dass er ein trotz einer konkreten Einzelweisung vorgekommenes Büroversehen nicht zu vertreten hat, so hat er außer Inhalt und Umständen der Einzelweisung auch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der konkret angewiesene Mitarbeiter im Fristenüberwachungsbereich zuverlässig gearbeitet hat. Zur besonderen Erfahrung des Mitarbeiters auf dem Gebiet der Fristenüberwachung sind ebenfalls Darlegungen zu machen. Behauptet der Steuerberater ein Büroversehen, durch das die Fristensache dem Sachbearbeiter nicht rechtzeitig vorgelegt worden ist, so muss substanziiert vorgetragen werden, welche Vorkehrungen getroffen worden sind, um eine rechtzeitige Vorlage sicherzustellen. Wird die Fristversäumung auf Fehler bei der Faxübermittlung zurückgeführt, so ist eine detaillierte Schilderung des Absendevorgangs unter Einschluss der einzelnen getroffenen organisatorischen Vorkehrungen erforderlich. Die eine Wiedereinsetzung beantragende Finanzbehörde muss vortragen, welche Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Frist im Amtsbetrieb getroffen worden sind. Dabei hat die Finanzbehörde davon auszugehen, dass sie wie der Prozessbevollmächtigte des Stpfl. ein Fristenkontrollbuch zu führen hat. Der gesetzliche Vertreter der Finanzbehörde muss also vortragen, wie und durch welche Beschäftigten in seinem Amt Fristsachen gehandhabt werden, wer die Fristen berechnet und durch wen und welche Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Fristen notiert und kontrolliert werden, sowie wann und wie die in der Sachbearbeitung von Rechtsbehelfen und Fristsachen eingesetzten Beschäftigten entsprechend belehrt werden und wie die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht wird.
Rz. 44
Die Tatsachen zur Begründung müssen nicht gleichzeitig mit dem Antrag, jedoch innerhalb der Antragsfrist vollständig und schlüssig vorgetragen werden. Ohne eine solche fristgerechte vollständige Darstellung der Ereignisse, die zu der Fristversäumung geführt haben, ist die Wiedereinsetzung ausgeschlossen (BFH v. 27.3.1985, II R 118/83, BStBl II 1985, 586; BFH v. 10.10.1988, IV R 202/85, BFH/NV 1990, 42; BFH v. 13.7.1989, VIII R 64/88, BFH/NV 1990, 577; BVerfG v. 8.2.1983, 2 BvR 28/83, StRK FGO § 56 Nr. 349). Ein Nachschieben von tragenden Wiedereinsetzungsgründen ist also unzulässig. Das gilt auch für die Fälle, in denen sich nach Abs. 2 S. 4 eine Antragstellung erübrigt. Ergänzungen und Erläuterungen unvollständiger Angaben können in beschränktem Umfang dagegen auch nach Ablauf der Antragsfrist noch zulässig sein, wesentliche Lücken in der Sachverhaltsdarstellung können jedoch nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr geschlossen werden. Für das Gericht besteht kein Anlass, von Amts wegen Beweis zu erheben.
Rz. 45
Glaubhaft gemacht werden können die Gründe für die Wiedereinsetzung auch nach Ablauf der Antragsfrist während des Antragsverfahrens. Nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob die Glaubhaftmachung in der höheren Instanz nachgeholt werden kann (dafür Koch, in Gräber, FGO, § 56 Rz. 54; BFH v. 28.2.1978, VII R 92/74, BStBl II 1978, 390). Es erscheint entgegen der Auffassung des BFH als zweifelhaft, ob das Revisionsgericht nicht an die Feststellungen der letzten Tatsacheninstanz gebunden und damit am Treffen eigener Feststellungen gehindert ist.
Rz. 46
Das Glaubhaftmachen, zu dem auch das Finanzamt für die von ihm vorgetragenen Tatsachen verpflichtet ist, setzt einen geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit als die Beweisf...