Tz. 70
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist der von der Folgeänderung betroffenen Bescheide unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach der Ausgangsänderung gezogen wurden (BFH v. 23.04.2008, II R 52/06, BFH/NV 2008, 1493). Beginn der Jahresfrist ist die Bekanntgabe des Aufhebungs- oder Änderungsbescheids (§ 124 Abs. 1 AO), bzw. bei Ausgangsänderung infolge Gerichtsurteils durch die Zustellung (§ 104 FGO; h. M., zum Streitstand von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1252), und zwar auch dann, wenn ein Hinzugezogener gegen die Aufhebung oder Änderung klagt und das FG die Rechtmäßigkeit der Aufhebung oder Änderung bestätigt (BFH v. 21.09.2016, V R 24/15, BStBl II 2017, 143). Eine analoge Anwendung des § 174 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AO dahingehend, dass die Jahresfrist auch dann (erst) mit der Rechtskraft des Urteils beginnt, wenn ein hinzugezogener Dritter erfolglos gegen die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids klagt, lehnt der BFH ab (BFH v. 21.09.2016, V R 24/15, BStBl II 2017, 143). War im Zeitpunkt des Erlasses des fehlerhaften Bescheids die Festsetzungsfrist für den Bescheid, in dem die richtigen Folgerungen zu ziehen wären, bereits abgelaufen, gilt die Jahresfrist nur unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO. Sind allerdings die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 AO kumulativ erfüllt, kommt es darauf nicht an. Voraussetzung für die Änderung ist, dass der bestimmte Sachverhalt erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt wurde, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei (s. Rz. 43). Handelt es sich bei dem zu erlassenden oder zu ändernden Steuerbescheid um einen Feststellungsbescheid, steht es einer Änderung nicht entgegen, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht bei allen Beteiligten abgelaufen ist (§ 181 Abs. 5 AO, BFH v. 02.04.2002, IX B 66/01, BStBl II 2002, 898).
Tz. 71
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegenüber Dritten gilt § 174 Abs. 4 AO nur, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren (§ 174 Abs. 5 AO, s. Rz. 72 ff.).