Tz. 20
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Erwerber haftet nur für die genannten Steuern und Steuerabzugsbeträge, einschließlich der in § 75 Abs. 1 Satz 3 AO ausdrücklich aufgeführten Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen. Daher sind die steuerlichen Nebenleistungen (s. § 3 Abs. 4 AO) nicht von der Haftung betroffen (BFH v. 05.10.2004, VII R 76/03, BStBl II 2006, 3 zu § 73 AO).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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