Tz. 49
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die verschiedenen Schätzungsmethoden dienen dazu, Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (BFH v. 22.08.2002, IV R 42, 43/01, BFH/NV 2003, 302 m. w. N.). Die Wahl der Schätzungsmethode hängt daher vom Einzelfall, insbes. von der Art der zu schätzenden Besteuerungsgrundlage, der Gewinnermittlungsart und der Einkunftsart, aber auch von der Mitwirkung des Stpfl. und von den Unterlagen ab, auf die für die Schätzung zurückgegriffen werden kann. In der Wahl der Methode ist das FA im Rahmen des Ermessens grundsätzlich frei, sofern sie zu dem Ziel größtmöglicher Richtigkeit der Besteuerungsgrundlage führt. Der Stpfl. hat keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Methode oder darauf, dass das FA sein auf einer Schätzungsmethode beruhendes Schätzungsergebnis mit Hilfe einer anderen Schätzungsmethode überprüft (BFH v. 01.03.2005, X B 158/04, BFH/NV 2005, 1014 m. w. N.), noch kann er verlangen, dass das FA eine Außenprüfung durchführt, um aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse zu einer genaueren Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu kommen (BFH v. 08.11.1984, IV R 33/82, BStBl II 1985, 352).
Tz. 50
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die vom FA einmal gewählte Methode ist beizubehalten und konsequent durchzuführen, um die Schlüssigkeit nicht zu beeinträchtigen (Seer in Tipke/Kruse, § 162 AO Rz. 52 m. w. N.). Etwas anderes gilt, wenn die bisherige Schätzungsveranlagung in einem Rechtsbehelfsverfahren oder nach § 164 Abs. 2 AO im Rahmen einer Außenprüfung mit Hilfe einer anderen Schätzungsmethode geändert werden soll (BFH v. 12.06.1990, IV B 187/89, BFH/NV 1991, 459) oder nachträglich Schätzungsunterlagen bekannt werden und daraufhin die bisher angewendete Schätzungsmethode versagt (BFH v. 02.03.1982, VIII R 225/80, BStBl II 1984, 504 m. w. N.; AEAO zu § 173, Nr. 7.1 Abs. 1). Eine Kombination unterschiedlicher Schätzungsmethoden ist zulässig (Seer in Tipke/Kruse, § 162 AO Rz. 52).
Tz. 51
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Im Einzelnen kommen u. a. folgende Schätzungsmethoden in Betracht (s. dazu Assmann, StBp 2001, 281):
- Innerer (innerhalb des zu prüfenden Unternehmens) einschließlich Nachkalkulation, Zeitreihenvergleich (zur eingeschränkten Zulässigkeit BFH v. 25.03.2015, X R 20/13, BStBl II 2015, 743; Pump/Wähnert, NWB 2015, 2869; Nöcker, NWB 2015, 3548) und Chi-Quadrat-Test (FG Münster v. 10.11.2003, 6 V 4562/03 E, U, EFG 2004, 236) und äußerer (im Vergleich mit anderen Unternehmen) Betriebsvergleich, bei Letzterem auch unter Anwendung amtlicher Richtsätze (zuletzt für 2015 BMF v. 28.07.2016, IV A 4 – S 1544/09/10001-08,BStBl I 2016, 781); Verprobungsdifferenzen beim äußeren Betriebsvergleich und beim Richtsatzvergleich können nur dann als Schätzungsgrundlage verwendet werden, wenn sie deutlich außerhalb des Unschärfebereichs liegen (BFH v. 26.04.1983, VIII R 38/82, BStBl II 1983, 618),
- Kassenfehlbetragsrechnung,
- Vermögenszuwachsrechnung oder
- Geldverkehrsrechnung; soll ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs oder Ausgabenüberschuss aufgedeckt werden, kann auf die Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung nicht verzichtet werden (BFH v. 02.03.1982, VIII R 225/80, BStBl II 1984, 504).
Das Ergebnis aufgrund einer Schätzungsmethode muss nicht durch die Anwendung einer weiteren Schätzungsmethode untermauert werden.
Tz. 52
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vorläufig frei