Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Vollstreckungsmaßnahmen, d. h. Handlungen des FA, die der zwangsweisen Durchsetzung des Zahlungsanspruchs im Vollstreckungsverfahren dienen (§§ 249ff. AO), führen ebenfalls zur Unterbrechung der Verjährung. Zu nennen sind hier insbes. die Pfändung von beweglichen Gegenständen (§ 281 AO), Forderungspfändungen (§ 309 AO) und die Stellung von Anträgen, die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 322 AO) erforderlich sind (s. BFH v. 17.10.1989, VII R 77/88, BStBl II 1990, 44). Eine Pfändungsverfügung gegen einen Dritten unterbricht die Zahlungsverjährung auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner in dem betreffenden Zeitpunkt keine passive Handlungsfähigkeit besitzt (BFH v. 21.11.2006, VII R 68/05, BStBl II 2007, 291; s. Rz. 2 a. E.). Bei der Forderungspfändung tritt die Verjährungsunterbrechung mit Zustellung an den Drittschuldner ein, und dies auch dann, wenn eine Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner unterbleibt und dieser auch sonst von der Pfändung nichts erfährt (BFH v. 14.11.2006, IX B 186/05, BFH/NV 2007, 388). Unterbrechenswirkung hat auch der fruchtlose Pfändungsversuch, desgleichen die Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 284 AO); Unterbrechung der Zahlungsverjährung auch bei rechtswidriger Aufforderung (BFH v. 21.06.2010, VII R 27/08, BStBl II 2011, 331). Ebenfalls verjährungsunterbrechend als Maßnahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BFH v. 01.09.2015, VII B 178/14, BFH/NV 2015, 1667). Noch keine Vollstreckungsmaßnahme ist die bloße Anfrage der Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht, ob der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat (§ 284 Abs. 4 AO; BFH v. 24.09.1996, VII R 31/96, BStBl II 1997, 259). Die Anordnung eines Arrestes (§ 324 AO) ist noch keine Vollstreckungsmaßnahme.
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen hat auf die Unterbrechung der Verjährungsfrist keine Auswirkung. Vollstreckungsmaßnahmen, die von Anfang an unheilbar nichtig sind, sind nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen (BFH v. 12.10.1989, VII R 77/88, BStBl II 1990, 44).