Rz. 44
Vollstreckungsmaßnahmen sind die Handlungen, mit denen die Finanzbehörde die zwangsweise Durchsetzung des Zahlungsanspruchs im Vollstreckungsverfahren bewirken will. Die dafür zulässigen Maßnahmen sind in §§ 249ff. AO abschließend bestimmt. Vollstreckungsmaßnahmen führen zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Maßnahme erfolgreich ist und ob sie später wieder aufgehoben wird. Daher führt auch eine fruchtlose Sach- oder Forderungspfändung zur Unterbrechung der Verjährungsfrist. Allerdings beginnt dann die neue Verjährungsfrist bereits mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Vollstreckungsmaßnahme ergriffen wurde, da infolge der fruchtlosen Pfändung kein Pfändungspfandrecht entsteht.
Unter dem Begriff der Vollstreckungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen zu verstehen, die der zwangsweisen Durchsetzung des Anspruchs dienen. Insbesondere fallen hierunter Pfändung von Sachen, fruchtlose Pfändung, Abholung und Verwertung der Pfandsache, Pfändung von Forderungen und anderen Rechten, Eintragungsersuchen einer Sicherungshypothek an das Grundbuchamt sowie die Eintragung selbst, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung bei unbeweglichem Vermögen und Ladung zur Vermögensauskunft und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, sowie die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses. Ebenfalls eine Vollstreckungsmaßnahme ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Rz. 44a
Da die Zahlungsverjährung nur unterbrochen werden kann, wenn sie schon begonnen hat (Rz. 1), kann eine Pfändung im Arrestverfahren, die noch vor Beginn der Verjährungsfrist vorgenommen wird, diese nicht unterbrechen. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Sachpfändung im Arrestverfahren bereits vor Fälligkeit der Haftungsschuld vorgenommen wird. Auch eine erweiternde Auslegung des § 231 Abs. 1 AO zur Erfassung dieser Fälle wäre von dessen Sinn und Zweck nicht gedeckt. Dass das Arrestverfahren mit Ergehen des Haftungsbescheids in das Vollstreckungsverfahren übergeleitet wird, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Konsequent kommt es für die Unterbrechung der Zahlungsverjährung auf die Vollstreckungsmaßnahme selbst an und nicht auf deren Wirkung im weiteren Verlauf (Rz. 41). Die Regelverjährung wird ausschließlich in den Fällen gehemmt, in denen dies ausdrücklich im Gesetz geregelt ist.
Rz. 45
Keine Vollstreckungsmaßnahme i. d. S., sondern nur Vorbereitung einer Vollstreckungsmaßnahme ist die Anfrage beim Amtsgericht, ob im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, dass der Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Entsprechendes gilt für andere vorbereitende Handlungen im Vollstreckungsverfahren, z. B. Ermittlungen, ob pfändbares Vermögen vorhanden sein könnte. Keine Vollstreckungsmaßnahme ist auch das Erscheinen des Vollziehungsbeamten bei dem Schuldner, auch wenn dies zum Zweck einer Pfändung erfolgt, und die Aufforderung durch den Vollziehungsbeamten zu einer freiwilligen Leistung. Auch die Anordnung des Arrestes ist keine Vollstreckungsmaßnahme, dies sind erst Pfändungen auf Grund des Arrestes. Ebenfalls keine Vollstreckungsmaßnahmen sind, da ihnen die Außenwirkung fehlt, Anordnung der Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten. Ein Vollstreckungsersuchen an eine andere Behörde ist ebenfalls eine interne Maßnahme und führt daher ebenfalls nicht zu einer Unterbrechung der Zahlungsverjährung.
Rz. 46
Zu den verjährungsunterbrechenden Maßnahmen nach § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO gehört auch der einer Vollstreckungsmaßnahme entsprechende Erlass eines Duldungsbescheids. Der Sinn und Zweck eines Duldungsbescheids besteht gerade darin, die Vollstreckung auf unter bestimmten Umständen weggegebene Vermögensgegenstände auszudehnen. Die verjährungshemmende Wirkung tritt auch dann ein, wenn der Duldungsbescheid nur der betroffenen Person, nicht aber dem Steuerschuldner selbst bekanntgegeben wird.
Rz. 47
Vollstreckungsmaßnahmen unterbrechen die Zahlungsverjährung nur gegenüber demjenigen Stpfl., gegen den sich die Vollstreckungsmaßnahme richtet. Die Vollstreckungsmaßnahme muss für den Stpfl. erkennbar sein. Bei Ersuchen an andere Gerichte oder Behörden (wie bei der Eintragung einer Sicherungshypothek) muß das Ersuchen dem Stpfl. zwar bekannt gegeben werden. Das Ersuchen ist aber auch ohne eine solche Bekanntgabe wirksam und unterbricht dementsprechend die Zahlungsverjährung, sodass die Bekanntgabe an den Stpfl. später nachgeholt werden kann.
Außerdem tritt die Unterbrechung nur für die jeweilige Steuerforderung (Steuerart, Steuerjahr) und in der Höhe ein, für die die Vollstreckungsmaßnahme ergriffen worden ist. Deckt die Vollstreckungsmaßnahme (z. B. das Pfändungspfandrecht) nicht den ganzen Betrag dieser Steuerforderung ab, obwohl wegen der gesamten Steuerforderung gepfändet wurde, tritt trotzdem eine Unterbrechung der Verjährungsfrist für die gesamte Steuerf...