Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In Fällen, in denen der Stpfl. in einer Großstadt mit mehreren FA mit gebietsmäßiger Zuständigkeitsverteilung seine gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in einem anderen FA-Bezirk als dem des Wohnsitz-FA ausübt, hat zur Verwaltungsvereinfachung das FA, das für die an sich nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO erforderlichen gesonderten Feststellungen zuständig ist, die Veranlagung für die Steuern vom Einkommen und Vermögen zu übernehmen (AEAO zu § 19, Nr. 2 Satz 1). Mit der Übernahme der Besteuerung für diese Einkünfte durch das Lage-, Betriebs- oder Tätigkeits-FA entfällt die Voraussetzung der Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO (AEAO zu § 19, Nr. 2 Satz 2). Beteiligungseinkünfte sind nur dann von der Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 AO erfasst, wenn es sich um die einzigen Einkünfte des Stpfl. handelt (§ 19 Abs. 3 Satz 2 AO); die bloße Möglichkeit weiterer Einkünfte reicht nicht aus (BFH v. 23.02.2005, XI R 21/04, BFH/NV 2005, 1218 ff.). Wird die freiberufliche Tätigkeit in den Bezirken mehrerer FA innerhalb der Wohnsitzgemeinde ausgeübt, ist das FA zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 AO, s. § 18 AO Rz. 9). Das gilt auch, wenn die Tätigkeit auch außerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber vorwiegend in der Wohnsitzgemeinde ausgeübt wird; eine gesonderte Feststellung für den außerhalb der Wohnsitzgemeinde ausgeübten Teil der Tätigkeit ist nicht zulässig (BFH v. 10.06.1999, IV R 69/98, BStBl II 1999, 691).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die Anwendung der Regelung nach § 19 Abs. 3 AO werden bei Stpfl., die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt werden können, die Einkünfte der Veranlagungsgemeinschaft so behandelt, als seien sie von einem Stpfl. bezogen (§ 19 Abs. 4 AO).
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die besondere örtliche Zuständigkeit i. S. des § 19 Abs. 3 und 4 AO zieht (ausgelaufen) auch die Zuständigkeit für die Steuern vom Vermögen der betroffenen natürlichen Personen nach sich.
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Regelung lässt offen, welches FA in den Fällen des § 19 Abs. 3 und 4 AO die Besteuerung zu übernehmen hat, wenn ein Stpfl. in den Bezirken mehrerer anderer FA als des Wohnsitz-FA Einkünfte aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft oder freiberuflicher Tätigkeit bezieht und dies nicht Einkünfte aus Gewinnanteilen sind. Das Wohnsitz-FA ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 AO nicht zuständig. Vielmehr ergibt sich hieraus eine mehrfache örtliche Zuständigkeit derjenigen FA, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO für eine gesonderte Feststellung zuständig sind bzw. wären, sodass nach § 25 AO zu verfahren ist (BFH v. 07.09.2000, II R 39/98, BStBl II 2001, 116): die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, welches von den mehreren örtlich zuständigen FA mit der Besteuerung zuerst befasst ist, es sei denn, dass die Zuständigkeit durch eine Einigung zwischen den zuständigen FA oder durch Anordnung der gemeinsamen fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde geregelt wird. Die übrigen betroffenen FA haben dann nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO Feststellungsverfahren durchzuführen (Drüen in Tipke/Kruse, § 19 AO Rz. 11; AEAO zu § 19, Nr. 3).
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gibt der Stpfl. seinen Betrieb oder seine freiberufliche Tätigkeit auf, entfällt mit Kenntnis eines der betroffenen FA (§ 26 Satz 1 AO) davon die Zuständigkeit des ehemaligen Betriebs-FA, sowohl für die Einkommensteuerveranlagung gem. § 19 Abs. 3 AO als auch für eine gesonderte Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO, und das Wohnsitz-FA wird zuständig (BFH v. 11.12.1987, III R 228/84, BStBl II 1988, 230 m. w. N.). Verlegt der Steuerpflichtige gleichzeitig seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen FA, sind von dem bisher für die Personensteuern zuständigen FA nur die Personensteuerakten abzugeben. Das bisher zuständige FA ermittelt im Wege der Amtshilfe den Gewinn bis zur Zeit der Betriebsaufgabe und teilt diesen dem neuen Wohnsitz-FA mit (AEAO zu § 26, Nr. 3 Abs. 1 Satz 1). Dasselbe gilt, wenn die Betriebsaufgabe erst nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums aber vor der Veranlagung erfolgt ist. Insofern ist der für die Zuständigkeitsveränderung maßgebliche Zeitpunkt des § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO (Schluss des Gewinnermittlungszeitraums) nicht heranzuziehen, weil die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO (Auseinanderfallen von Wohnsitz- und Betriebstätten-FA) aufgrund der Regelung des § 19 Abs. 3 AO zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben sind (Rätke in Klein, § 19 AO Rz. 10). Im Übrigen steht einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO ebenfalls nichts entgegen.