Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen besteht auch dann nicht, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt; abzustellen ist auf die persönlichen Fähigkeiten des Betroffenen; bei Tätigwerden eines Bevollmächtigten, Vertreters oder Beraters ist auf dessen Rechtskenntnisse oder rechtliches Kennenmüssen abzustellen (BFH v. 15.04.1997, VII R 100/96, BStBl II 1997, 787). Erforderlich ist das Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts selbst; nicht ausreichend ist, dass der Betroffene lediglich die Umstände kennt, die zur Rechtswidrigkeit führen. Der Betroffene ist nicht verpflichtet, jegliche Entscheidung der Finanzbehörde nachprüfen zu lassen, sofern sich die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung nicht aufdrängen muss. Unerheblich ist, ob die Finanzbehörde selbst die Rechtswidrigkeit verursacht hat oder hätte erkennen können (BFH v. 22.08.2006, I R 42/05, BFH/NV 2007, 404 ff.; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 286 ff.; von Wedelstädt in Gosch, § 130 AO Rz. 60; Loose in Tipke/Kruse, § 130 AO Rz. 31 f.). § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO enthält eine ermessenslenkende Vorgabe dahingehend, dass der Verwaltungsakt mangels Vertrauen des Begünstigten i. d. R. zurückzunehmen ist (BFH v. 26.06.2007, VII R 35/06, BStBl II 2007, 742).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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