Tz. 40
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 155 Abs. 2 AO kann die Finanzbehörde einen Steuerbescheid als Folgebescheid erlassen, wenn der erforderliche Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde (dazu s. § 155 AO Rz. 16 ff.). Dazu kann sie alle in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen der Höhe und dem Grunde nach schätzen (BFH v. 20.01.2010, X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007). Die Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 5 AO umfasst alle in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen. Fehlt eine als Grundlagenbescheid zu wertende Bescheinigung wie z. B. eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde i. S. der §§ 10f, 7i EStG, hat die Finanzbehörde im Rahmen ihres Ermessens zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie die geltend gemachten Besteuerungsgrundlagen bereits in ihrem Folgebescheid berücksichtigt (BFH v. 14.05.2014, X R 7/12, BStBl II 2015, 12 m. w. N.). Wird die Bescheinigung allerdings nicht erteilt und ist der Steuerbescheid nicht vorläufig nach § 165 AO ergangen, bleibt es mangels Änderungsvorschrift bei der Berücksichtigung der Besteuerungsgrundlage (s. § 155 AO Rz. 16a; von Wedelstädt, AO-StB 2014, 150, 153). Dies soll eine Verzögerung des Festsetzungsverfahrens wegen ausstehender Feststellungsbescheide verhindern. Die allgemeinen Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 und 2 AO müssen nicht erfüllt sein (BFH v. 18.07.2012, X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008 m. w. N.; Seer in Tipke/Kruse, § 155 AO Rz. 29 m. w. N.)
Tz. 41
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das für den Folgebescheid zuständige FA ist meist für die Ermittlung und Berechnung der gesondert festzustellenden und nun nach § 162 Abs. 5 i. V. m. § 155 Abs. 2 AO zu schätzenden Besteuerungsgrundlagen nicht zuständig und hat daher nicht immer ausreichende Schätzungsgrundlagen zur Verfügung. Gleichwohl darf es die Besteuerungsgrundlagen nicht selbst ermitteln, weil dies den Zweck der Regelung, eine zügige Steuerfestsetzung in Fällen noch ausstehender Grundlagenbescheide zu ermöglichen, vereiteln würde (i. E. ebenso Seer in Tipke/Kruse, § 162 AO Rz. 87; Rüsken in Klein, § 162 AO Rz. 61; a. A. Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 162 AO Rz. 66). Es wird ggf. auf Vorjahreswerte zurückgreifen oder die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Amtshilfe beim Betriebs-FA anfordern.
Tz. 42
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Kommt es über die im Schätzungswege nach § 162 Abs. 5 AO ermittelten Besteuerungsgrundlagen zu einem finanzgerichtlichen Streit, ist das Klageverfahren bis zum Ergehen des Grundlagenbescheides und seiner Bestandskraft nach § 74 FGO auszusetzen (BFH v. 03.08.2000, III B 179/96, BStBl II 2001, 33).
Tz. 43-44
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei