Tz. 39

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist diejenige Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat (§ 110 Abs. 4 AO). In der Regel wird über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Rechtsbehelf oder sonstigen befristeten Antrag befunden. Wird Wiedereinsetzung abgelehnt, so verbleibt keine Möglichkeit für eine Hauptsachenentscheidung durch einen weiteren Verwaltungsakt. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schließt per se die materiellen Folgen der Fristversäumnis in sich ein; sie ersetzt sie im Ergebnis. Der Rechtsbehelf oder der sonstige Antrag kann wegen Unzulässigkeit (aufgrund der Fristüberschreitung) keinen Erfolg haben.

Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht eine materielle Entscheidung über das Hauptsachebegehren. Über sie wird erst in der Entscheidung über den Rechtsbehelf befunden. Eine Bindung an Äußerungen während des Rechtsbehelfsverfahrens besteht auch dann nicht, wenn sie die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bejahen (BFH v. 26.10.1989, IV R 82/88, BStBl II 1990, 277).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?