Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Zinsen sind durch Zinsbescheid festzusetzen (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. §§ 155ff. AO; s. auch die Erläuterungen zu s. § 239 AO). Ein Ermessensspielraum besteht nicht (BFH v. 27.04.1991, V R 9/86, BStBl II 1991, 822). Der Zinsbescheid muss eindeutig erkennen lassen, wer Bekanntgabe- oder Inhaltsadressat ist (BFH v. 03.11.2005, V B 9/04, BFH/NV 2006, 248). Sind Zinsschuldner und Haftender nach § 71 Gesamtschuldner, ist Auswahlermessen auszuüben (BFH v. 02.02.2010, II B 46/09, BFH/NV 2010, 837; Loose in Tipke/Kruse, § 235 AO Rz. 22; s. Rz. 8). Einer einheitlichen und gesonderten Feststellung (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. §§ 179ff. AO) bedarf es, wenn die Besteuerungsgrundlagen einheitlich und gesondert festgestellt werden, vor allem also dann darüber, ob und in welchem Umfang der von Gesellschaftern erlangte Vorteil i. S. des § 235 Abs. 1 AO auf einer Hinterziehung beruht (BFH v. 19.04.1989, X R 3/86, BStBl II 1989, 596; BFH v. 13.07.1994, XI R 71/93, BStBl II 1994, 885; BFH v. 10.12.2003, X B 134/02, BFH/NV 2004, 906). Die Festsetzung von Zinsen bei hinterzogener Gewerbesteuer erfolgt durch die Gemeinde. Zinsbescheide können mit dem Einspruch und danach mit der Anfechtungsklage angefochten werden.
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 235 Abs. 3 Satz 3 AO bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt, wenn der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird. Eine Änderung der Zinsfestsetzung erfolgt also nicht (auch s. § 234 AO Rz. 6).
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei der Zinsfestsetzung sind anzurechnen sind nach § 235 Abs. 4 AO Zinsen nach § 233a AO, die für denselben Zeitraum angesetzt wurden. Die Anrechnung soll eine Zinskumulation vermeiden. Daher folgt aus dem Vorrang des § 235 AO, dass die Nachzahlungszinsen in den Hinterziehungszinsen "aufgehen" (BFH v. 11.10.2004, XI R 30/04, BStBl II 2005, 274). Da sich die absolute Höhe der als Hinterziehungszinsen festzusetzenden Nebenleistung aus dem Saldo ergibt, ist die Anrechnung bereits bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Der Bescheid über die Festsetzung der Hinterziehungszinsen ist insoweit Folgebescheid des Bescheids über die Zinsen nach § 233a AO. Wird der Letztere geändert oder werden Zinsen nach § 233a AO erst nach Erlass des die Hinterziehungszinsen festsetzenden Bescheids erstmals festgesetzt, ist dieser nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern.