Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens der Steuerbescheid aufgehoben oder die Steuerfestsetzung zugunsten des ehemaligen Rechtsbehelfsführers geändert bzw. wirkt sich eine Berichtigung nach § 129 AO zu seinen Gunsten aus, so ist nach § 237 Abs. 5 AO der Zinsbescheid nicht mehr zu korrigieren. Steuerbescheid ist auch die Steueranmeldung (§ 168 Satz 1 AO) sowie der Verwaltungsakt, durch den ein Steuervergütungsbescheid aufgehoben wird (§ 155 Abs. 1 und 6 AO). Ebenso wenig führt eine nachträgliche zur Änderung des Steueranspruchs führende tatsächliche Verständigung zu einer Änderung der Aussetzungszinsen (BFH v. 09.06.2015, III R 64/13, BFH/NV 2015, 1338; BFH v. 14.06.2017, I R 38/15, BFH/NV 2018, 70).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?