Tz. 28
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO sind die Zustellungen (§ 91 FGO) oder Mitteilungen des Gerichts zwingend an den Bevollmächtigten zu richten, wenn ein solcher bestellt ist. Dies gilt nach Entzug der Zulassung des Prozessbevollmächtigten zur Rechtsanwaltschaft wirksam, solange das FG den Zustellungsempfänger nicht gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen hat (s. Rz. 6; BFH v. 02.03.2015, VI B 125/14, BFH/NV 2015, 848). Die Regelung bezweckt das Übergehen des Bevollmächtigten zu vermeiden; sie entspricht § 176 ZPO. Bestellt i. S. der Vorschrift ist ein Bevollmächtigter nicht erst, wenn seine Bevollmächtigung schriftlich nachgewiesen ist. Es genügt vielmehr, dass die Bevollmächtigung dem Gericht angezeigt ist (gl. A. Loose in Tipke/Kruse, § 62 FGO Rz. 46). Bei mehreren Prozessbevollmächtigten genügt Zustellung an einen von ihnen (BFH v. 07.07.1998, III R 87/97, BFH/NV 1999, 191; BFH v. 28.01.2005, VIII B 117/03, BFH/NV 2005, 1110). Erfolgt mehrfache Zustellung, so ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist die erste Zustellung maßgebend (BFH v. 28.01.1991, IX B 46/90, BFH/NV 1991, 612). Die Zustellung an den Unterbevollmächtigten ersetzt die Zustellung an den Bevollmächtigten (BFH v. 23.03.2010, IV B 28/09, BFH/NV 2010, 1242). Die Zustellung an den Kläger unter Missachtung des § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO ist unwirksam (BFH v. 17.03.2009, IV B 102/08, juris; BFH v. 18.08.2009, X B 14/09, ZSteu 2009, R1144), sodass hierdurch keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt werden kann (z. B. BFH v. 11.07.2007, XI R 1/07, BStBl II 2007, 833). Der Zustellungsmangel wird aber mit dem tatsächlichen Zugang des Urteils beim Prozessbevollmächtigten geheilt. Es genügt hierfür der tatsächliche Zugang einer Urteilskopie (BFH v. 17.03.2009, IV B 102/08, juris; BFH v. 18.08.2009, X B 14/09, ZSteu 2009, R1144; Brandt in Gosch, § 62 FGO Rz. 267 Spindler in HHSp, § 62 FGO Rz. 135). Ergeht nach Erlöschen der Vollmacht eine Entscheidung, ist diese in Ermangelung eines Prozessbevollmächtigten dem Kläger selbst zuzustellen (vgl. z. B. BFH v. 28.02.1991, V R 117/85, BStBl II 1991, 466; BFH v. 27.05.2015, X B 72/14, BFH/NV 2015, 1252); zur Zustellung bei Mandatsniederlegung im Übrigen s. § 91 FGO Rz. 1.