Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift bezieht auch Personen in den Angehörigenbegriff mit ein, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder) und entspricht nicht vollständig der Regelung des Pflegekindbegriffs in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Für die Anerkennung eines Pflegekindschaftsverhältnisses kommt es ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten an; durch rechtliche Erklärungen kann ein Pflegekindschaftsverhältnis weder begründet noch beendet werden (BFH v. 18.07.1985, VI R 53/82, BStBl II 1986, 14). Begründet wird das Verhältnis durch Aufnahme des Kindes in die häusliche Gemeinschaft der Pflegeeltern, ohne dass es zugleich aus der Obhut und Pflege der leiblichen oder rechtlichen Eltern ausgeschieden sein muss (AEAO zu § 15, Nr. 6 Satz 1). Daher kann ein Pflegeverhältnis zu den Großeltern oder dem Lebensgefährten eines Elternteils auch bestehen, wenn der Elternteil in derselben häuslichen Gemeinschaft lebt. Die mit dieser Aufnahme verbundenen Umstände müssen ein für ein Eltern-Kind-Verhältnis charakteristisches Erscheinungsbild zeigen, d. h. die Pflegeeltern müssen wie für ein leibliches Kind die Fürsorge, die elterliche Obhut und Erziehung des Pflegekindes übernehmen (BFH v. 28.06.1984, IV R 49/83, BStBl II 1984, 571; BFH v. 18.07.1985, VI R 53/82, BStBl II 1986, 14). Ob und inwieweit die Pflegeeltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen, ist unmaßgeblich (BFH v. 18.07.1985, VI R 53/82, BStBl II 1986, 14). Das Pflegeverhältnis muss auf längere Dauer angelegt sein.
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Da die Pflegekindschaft nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes voraussetzt, dass die betroffenen Personen wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind, kann Pflegekindschaft im Allgemeinen nur zwischen Personen bestehen, deren Altersunterschied demjenigen zwischen Eltern und Kindern entspricht (BFH v. 05.08.1977, VI R 187/74, BStBl II 1977, 832), doch sind Ausnahmen z. B. bei Behinderung denkbar (Hummel in Gosch, § 15 AO Rz. 21 m. w. N.). Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, kann ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht nur in Bezug auf Kleinkinder und auch unter Geschwistern (BFH v. 05.08.1977, VI R 187/74, BStBl II 1977, 832) begründet werden.