A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Bedeutung des Sitzes entspricht der der Geschäftsleitung (s. § 10 AO Rz. 1). Er ist als Anknüpfungspunkt allerdings gegenüber der Geschäftsleitung regelmäßig subsidiär (s. hierzu Drüen in Tipke/Kruse, § 11 AO Rz. 2). Sitz und Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) können zusammenfallen, sich aber auch an verschiedenen Orten befinden.

B. Bestimmung des Sitzes

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ihren Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Maßgeblich ist allein die gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Regelung, wie z. B. § 4a GmbHG (Sitzbestimmung durch Gesellschaftsvertrag), § 5 AktG (Sitzbestimmung durch Satzung), § 81 Abs. 1 BGB (Sitzbestimmung durch Stiftungsgeschäft), § 6 Nr. 1 GenG (Sitzbestimmung durch Statut). Die Definition des Sitzes verdeutlicht, dass es sich dabei um ein rechtlich bestimmtes Merkmal handelt.

C. Scheinsitz

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein Scheinsitz (sog. Briefkastendomizil) ist steuerlich unbeachtlich (s. § 41 Abs. 2 AO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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