A. Allgemeines
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift steckt die Grenzen der Amtshilfe in Übereinstimmung mit § 5 VwVfG ab. Sie stellt zunächst die typischen Anwendungsfälle heraus Abs. 1), ohne jedoch eine abschließende Regelung der Amtshilfegründe zu treffen und stellt dann klar, unter welchen Voraussetzungen Amtshilfe nicht geleistet werden darf (Abs. 2), nicht geleistet zu werden braucht (Abs. 3) und worauf eine Weigerung keinesfalls gestützt werden darf (Abs. 4). Schließlich wird die Zuständigkeit und das Verfahren im Konfliktfall geregelt (Abs. 5).
B. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Da grundsätzliches Ziel jedes Amtshilfeverfahrens die schnellstmögliche Verwirklichung des damit verfolgten Zwecks unter Einsatz der hierzu geeignetsten, den geringstmöglichen Aufwand verursachenden Mittel ist, muss die Entscheidung, ob Amtshilfe in Anspruch genommen werden soll oder muss, diesen Grundgedanken der Verwaltungseffizienz berücksichtigen. Die ersuchende Behörde muss demnach auf die Hilfe anderer Behörden angewiesen sein, und zwar entweder schlechthin oder zur Ermöglichung des zweckmäßigsten, am wenigsten aufwändigen und effektivsten Vorgehens. Damit bestimmt die Vorschrift zwar nicht mögliche Inhalte, aber den Rahmen der Amtshilfe.
C. Tatbestandliche Voraussetzungen
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 112 Abs. 1 AO sind die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Amtshilfe insbes. dann gegeben, wenn die ersuchende Behörde an der eigenen Tätigkeit rechtlich gehindert (§ 112 Abs. 1 Nr. 1 AO, z. B. wegen Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit) oder tatsächlich nicht in der Lage ist, die Amtshandlung selbst vorzunehmen. Das Gesetz erwähnt hierzu das Fehlen der erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen bei der ersuchenden Behörde (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 AO). Ähnlich gelagert sind die von § 112 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO erfassten Umstände, während § 112 Abs. 1 Nr. 5 AO ein Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der von der Verwaltungsbehörde einzusetzenden Mittel ist. Der maßgebliche Aufwand, der bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist, kann sachlich, personell und zeitlich sein.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 112 Abs. 2 AO verbietet jede Hilfeleistung, zu der die ersuchte Behörde aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Dieses rechtliche Unvermögen kann auf Zuständigkeitsregelungen (sachlich, örtlich, funktionell) beruhen oder auf spezielle Rechtsvorschriften zurückzuführen sein, die der ersuchten Behörde die von ihr geforderte Handlung allgemein verbieten. Soweit es sich um Verschwiegenheitspflichten handelt, ist zu prüfen, ob die grundsätzlich vorgehende Offenbarungspflicht (§ 111 Abs. 5 AO i. V. m. § 105 AO) wirksam abbedungen ist.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 112 Abs. 3 AO regelt die Voraussetzungen, unter denen die ersuchte Behörde die Hilfe ablehnen darf. Die in § 112 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AO aufgeführten Gründe sind sämtlich Ausformungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Übrigen geht der Gesetzgeber von der Alleinverantwortung der ersuchenden Finanzbehörde aus und verweigert der ersuchten Behörde das Recht, die Amtshilfe mit der Begründung abzulehnen, dass das Ersuchen oder die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme nach ihrer Auffassung unzweckmäßig sei (§ 112 Abs. 4 AO). Eine Ausnahme gilt nur in den ausdrücklich in Abs. 3aufgezählten Fällen.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hält sich die ersuchte Behörde nicht für verpflichtet, die erbetene Amtshilfe zu gewähren, richtet sich das weitere Verfahren nach § 112 Abs. 5 AO. Sie hat in diesem Fall zunächst der ersuchenden Finanzbehörde mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände und Überlegungen sie diese Auffassung für begründet hält. Mit diesen Gründen muss sich die ersuchende Finanzbehörde auseinandersetzen. Kommt keine Einigung zustande, ist der Konflikt der gemeinsamen fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde oder – sofern eine solche nicht besteht – der für die ersuchte Behörde fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde zur Entscheidung zu unterbreiten. Eine Möglichkeit, das Ersuchen durch Zwangsmittel (§§ 328ff. AO) durchzusetzen, besteht nicht. Desgleichen können Amtshilfeersuchen nicht mit Rechtsbehelfen angefochten werden.
§ 112 Abs. 1 bis 5 AO gelten für die Fälle entsprechend, in denen ein Gericht um Amtshilfe ersucht wird, soweit die Gerichtsverwaltung für die Amtshandlung zuständig ist. Handelt es sich um richterliche Handlungen, werden die §§ 156ff. GVG entsprechend anzuwenden sein.