A. Ausweispflicht
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Prüfer muss sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen; das gilt auch für Personen, die nach § 19 FVG oder § 21 FVG an der Prüfung teilnehmen (Schmieszek in HHSp, § 19 FVG Rz. 19 und § 21 FVG Rz. 16). Die Ausweispflicht nach § 198 Satz 1 AO wird nur durch Vorlage des Dienstausweises des Prüfers (Prüferausweis, s. Anh. 3 § 29 BpO) erfüllt. Dies soll unverzüglich bei seinem ersten Erscheinen geschehen. Der Stpfl. soll sich damit und anhand der nach § 197 Abs. 1 Satz 1 AO anlässlich der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung mitgeteilten Namen der Prüfer über die Prüfungsberechtigung und die dienstliche Identität der erschienenen Amtsträger vergewissern können. Weist sich der Prüfer nicht aus, kann ihm der Stpfl. den Zutritt zu seinen Räumen und die Aufnahme von Prüfungshandlungen verweigern. Ein Verwertungsverbot folgt daraus nicht (Gosch in Gosch, § 198 AO Rz. 11 m. w. N.).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Zeitpunkt des Erscheinens des Prüfers und des Beginns der Prüfung müssen nicht zusammenfallen. Der Prüfer ist erschienen, wenn er in der Absicht, die Prüfung zu beginnen, am Prüfungsort erstmals auftritt. Dem werden regelmäßig in kurzem zeitlichem Abstand die ersten Prüfungshandlungen folgen, dies ist aber nicht zwingend.
B. Beginn der Außenprüfung
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ferner haben die Prüfer nach § 198 Satz 2 AO den Beginn der Außenprüfung nach Tag und Uhrzeit in einem Aktenvermerk festzuhalten. Diese Feststellung hat vor allem für die in § 171 Abs. 4 Satz 1 AO mit dem Prüfungsbeginn verknüpfte Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist oder im Zusammenhang mit der Selbstanzeige wegen § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO Bedeutung. Die Außenprüfung beginnt nicht mit dem bloßen Erscheinen der Prüfer, sondern grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem der Außenprüfer nach der Übergabe oder Übersendung der Prüfungsanordnung für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume konkrete Ermittlungshandlungen – wenn auch nur stichprobenweise – vornimmt (BFH v. 08.07.2009, XI R 64/07, BStBl II 2010, 4). Bei Datenträgerüberlassung beginnt die Außenprüfung spätestens mit der Auswertung der Daten. Die Handlungen müssen dem Betroffenen gegenüber nicht sofort als solche erkennbar sein. Die Prüfung kann auch beginnen, wenn sich der Prüfer am Prüfungsort oder im FA in einem Aktenstudium mit dem Steuerfall auseinandersetzt. Es reicht auch aus, dass er unter Hinweis auf die Außenprüfung informative Gespräche führt, um Beantwortung verschiedener Fragen, ggf. auch von Dritten, und Vorlage bestimmter Unterlagen bittet (ausführlich dazu BFH v. 24.04.2003, VII R 3/02, BStBl II 2003, 739 m. w. N.; AEAO zu § 198, Nr. 1 m. w. N.). Die Prüfungshandlungen müssen sich nicht auf den ganzen Sachverhalt erstrecken, es reicht, wenn sie sich auf eine Steuerart und einen Besteuerungszeitraum beziehen (Hartmann in Gosch, § 171 AO Rz. 39 m. w. N.). Das Aktenstudium an der Amtsstelle muss nachweislich den konkreten Verhältnissen des zu prüfenden Betriebes gelten. Aktenstudium, das vor dem in der Prüfungsanordnung genannten Termin des Prüfungsbeginns durchgeführt wird, gehört zu den Prüfungsvorbereitungen (BFH v. 08.07.2009, XI R 64/07, BStBl II 2010, 4; AEAO zu § 198, Nr. 1). Bloße Vorbereitungshandlungen, wie die Prüfung, ob der Steuerfall in den Prüfungsplan aufgenommen werden soll, oder die Kontaktaufnahme mit dem Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter zur Absprache des Prüfungsbeginns reichen ebenfalls nicht aus (BFH v. 24.04.2003, VII R 3/02, BStBl II 2003, 739 m. w. N.). Scheinhandlungen erzeugen keine Ablaufhemmung. Die Ablaufhemmung tritt nicht ein, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat (§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO). Auch s. § 171 AO Rz. 43 ff.
Tz. 4
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Wegen des Beginns von Außenprüfungen bei Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen i. S. der §§ 13–19 BpO wird auf AEAO zu § 198, Nr. 2 verweisen.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Zeitpunkt des Erscheinens des Prüfers und des Beginns der Prüfung müssen nicht zusammenfallen.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Keine Bedeutung hat der Beginn der Außenprüfung für die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO für die Selbstanzeige: hier kommt es allein darauf an, dass der Amtsträger der Finanzbehörde "zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist". Dies zu dokumentieren ordnet aber § 198 AO nicht an.