Schrifttum
von Wedelstädt, Der Ort der Außenprüfung nach § 200 Abs. 2 AO, DB 1989, 1536;
Finger, Die Rechte des Außenprüfers, StBp 2000, 33;
Finger, Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen Maßnahmen der Außenprüfung, StBp 2002, 61 und 95;
Graf Kerssenbrock/Riedel/Strunk, Zur Verfassungsmäßigkeit des Datenzugriffs der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 147 Abs. 6 AO, DB-Beilage 9/2002;
Hütt, Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung, AO-StB 2002, 24;
Balmes, Mitwirkungspflichten Dritter bei Außenprüfungen, AO-StB 2003, 349;
Mrozek, Mitwirkungspflichten bei der Betriebsprüfung, AO-StB 2004, 367;
Mrozek, Reichweite der Vorlagepflichten bei der Betriebsprüfung, AO-StB 2004, 411;
von Wedelstädt, Sammelauskunftsersuchen – Zulässigkeit, Auswertung der Auskunft, Rechtsschutz, DB 2004, 948;
Göpfert, Die steuerliche Außenprüfung beim Rechtsanwalt – Mitwirkungspflichten versus Verschwiegenheitspflicht, DB 2006, 581;
Geißler, Verzögerungsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, NWB 2009, 4076;
von Wedelstädt, Sammelauskunftsersuchen – Zulässigkeit, Rechtsschutz, AO-StB 2011, 19;
Rogge, Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten bei Durchführung einer Außenprüfung, DB 2013, 2470.
Ferner s Schrifttum zu § 193 AO.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 200 AO modifiziert und ergänzt die allgemeinen Vorschriften über die Mitwirkung des Stpfl. im Besteuerungsverfahren (§§ 90ff. AO), bestimmt, wo und wann mit welchen Modalitäten das zu geschehen hat, und regelt das Recht des Prüfers auf Betriebsbesichtigung (BFH v. 06.06.2012, I R 99/10, BStBl II 2013, 196 m. w. N.). Die Regelungen der §§ 85ff. AO gelten im Außenprüfungsverfahren entsprechend, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. Den Pflichten des Stpfl. entsprechen Rechte des Prüfers. Über seine Rechte und Pflichten ist der Stpfl. durch Hinweise über die Rechte und Mitwirkungspflichten zu unterrichten, die der Prüfungsanordnung beizufügen sind (s. § 196 AO Rz. 3 a. E.; s. dazu Hütt, AO-StB 2002, 24).
Tz. 1a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 200 Abs. 1 und 2 AO ist u. a. Voraussetzung für die Bewilligung nach § 146 Abs. 2a AO, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Unterlagen in einem EU-Staat oder einem anderen in § 146 Abs. 2a Satz 2 AO näher bezeichneten Staat geführt und aufbewahrt werden.
B. Mitwirkungspflichten (§ 200 Abs. 1 AO)
I. Allgemein
Tz. 2
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§ 200 Abs. 1 AO ist lex specialis gegenüber § 90 Abs. 1 Satz 1 und § 97 AO (BFH v. 28.10.2009, VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455 m. w. N.). Die Mitwirkungspflichten des § 200 AO entstehen deshalb erst mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gem. § 196 AO; Letztere bildet sowohl im Hinblick auf das Prüfungssubjekt als auch den Prüfungsumfang sowie den Prüfungszeitraum den Rahmen für die dem Steuerpflichtigen nach § 200 AO auferlegten Pflichten (BFH v. 06.06.2012, I R 99/10, BStBl II 2013, 196 m. w. N.). Ihr Umfang richtet sich gem. § 90 Abs. 1 Satz 3 AO nach den Umständen des Einzelfalls und seine Bestimmung unterliegt pflichtgemäßem Ermessen der Finanzbehörde (AEAO zu § 200, Nr. 1 Satz 1). Die Mitwirkung darf nur verlangt werden, soweit sie zur Feststellung des steuererheblichen Sachverhalts notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar ist (s. BFH v. 28.10.2009, VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455 m. w. N.). Die Aufforderung des Stpfl. zur Vorlage von Unterlagen und vorhandenen Aufzeichnungen bedarf grundsätzlich keiner zusätzlichen Begründung hinsichtlich der steuerlichen Bedeutung (BFH v. 28.10.2009, VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455; AEAO zu § 200, Nr. 1 Satz 2). Über seine Rechte und Mitwirkungspflichten wird der Stpfl. durch einer der Prüfungsanordnung beigefügten Hinweis unterrichtet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BpO; Merkblatt s. BMF v. 24.10.2013, BStBl I 2013, 1264 f.). Für die Kosten im Zusammenhang mit den Mitwirkungspflichten können bei anschlussgeprüften Betrieben (§ 4 Abs. 2 BpO) Rückstellungen gebildet werden, soweit sie die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen (BFH v. 06.06.2012, I R 99/10, BStBl II 2013, 196; BMF v. 07.03.2013, BStBl I 2013, 274).
Tz. 2a
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Mitwirkungspflichtig ist das Prüfungssubjekt, i. d. R. also der Stpfl., daneben die gesetzlichen Vertreter natürlicher oder juristischer Personen und die Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 34 AO), ferner Verfügungsberechtigte (§ 35 AO) sowie daneben die vom Stpfl. benannten Auskunftspersonen (s. Rz. 6). Hat der Stpfl. einen Bevollmächtigten beauftragt, kann sich der Betriebsprüfer gleichwohl an den Stpfl. wenden, wenn es um das Wissen erheblicher Tatsachen geht (§ 80 Abs. 3 Satz 2 AO). Da die Außenprüfung auch bei Personen zulässig ist, die Berufsgeheimnisse wahren müssen (s. § 193 AO Rz. 7), ist auch der Berufsgeheimnisträger als Prüfungssubjekt grundsätzlich nach § 200 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte...