A. Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015

Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht (§ 214 BGB) ist die Verjährung im Steuerrecht ein materieller Rechtsbeendigungsgrund (§ 47 AO), ferner ist im Gegensatz zum bürgerlichen Recht auch keine ausdrückliche Einrede der Verjährung seitens des Schuldners notwendig.

B. Wirkung der Verjährung

 

Rz. 2

Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015

Der Nichtablauf der Verjährungsfrist ist eine Verfahrensvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BFH v. 26.04.1990, V R 90/87, BStBl II 1990, 802). Wird der Anspruch trotz des inzwischen eingetretenen Verjährungsablaufs erfüllt, ist i. S. des § 37 Abs. 2 AO ohne rechtlichen Grund gezahlt.

 

Rz. 3

Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015

Die Einbeziehung der Zinsen in die Erlöschenswirkung hat zur Folge, dass diese jedenfalls nach dem Erlöschen der Hauptforderung nicht mehr gefordert werden können. Ungeachtet dessen kann jedoch für die Zinsen, für die eine selbständige Zahlungsverjährungsfrist läuft, diese schon vor Verjährung des Hauptanspruchs abgelaufen sein.

 

Rz. 4

Stand: 21. Auflage – ET: 05/2015

Für andere steuerliche Nebenleistungen, z. B. Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge, laufen selbständige Verjährungsfristen. Auf sie erstreckt sich die Zahlungsverjährung der Hauptschuld nicht (BFH v. 08.11.2004, VII B 137/04, BFH/NV 2005, 492).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?