Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 29b AO ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541) und nimmt den bisher in §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 BDSG a. F. enthaltenen Regelungsgehalt auf, unterscheidet aber nicht mehr zwischen den Phasen der Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung, sondern verwendet, der Regelung in Art. 4 Nr. 2 DSGVO folgend, allgemein den umfassenden Begriff der Verarbeitung, vgl. BT-Drs. 18/12611, 76.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Soweit § 29b Abs. 1 AO bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken gem. Art. 2 DSGVO zur Anwendung kommt, wird damit eine Rechtsgrundlage auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e i. V. m. Abs. 2 und 3 DSGVO geschaffen (BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 18). Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden ist hiernach zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist oder wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die der Finanzbehörde übertragen wurde. Beides kann sich sowohl aus nationalen Rechtvorschriften, also insbes. aus der AO oder den Steuergesetzen, als auch aus unionsrechtlichen Vorgaben ergeben (BT-Drs. 18/12611, 77).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten grds. untersagt. Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung sieht jedoch Ausnahmen von diesem Verbot vor. In den Fällen des Artikels 9 Abs. 2 Buchst. b, g, h und i dieser Verordnung sind die Ausnahmen durch nationale Regelungen auszugestalten. Dies geschieht durch § 29b Abs. 2 AO. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde erfordert danach ein erhebliches öffentliches Interesse, welches in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht. Wenn der Stpfl. z. B. Aufwendungen für eine medizinische Behandlung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend macht bzw. Gewerkschaftsbeiträge oder Kirchensteuerzahlungen von Gesetzes wegen als Werbungskosten nach § 9 EStG oder als Sonderausgaben gem. § 10 EStG zu berücksichtigen sind, ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde zulässig. Die Regelung, dass das Interesse des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen muss, entspricht § 22 Absatz 1 Nr. 2a BDSG n. F. (Baum, NWB 2017, 3203).