A. Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift entspricht inhaltlich §§ 836, 837 ZPO.
B. Tatbestandliche Voraussetzungen
Rz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die mit der förmlichen Zustellung an den Drittschuldner wirksam werdende Einziehungsverfügung (§ 314 Abs. 1 AO) führt noch nicht zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers, bewirkt also keinen Vermögensübergang auf ihn, macht ihn aber bei der Geltendmachung der gepfändeten Forderung unabhängig von den hierfür ggf. erforderlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners. Der Vollstreckungsgläubiger darf nunmehr im eigenen Namen die Forderung kündigen, einziehen, einklagen und mit ihr gegen Ansprüche des Drittschuldners aufrechnen. Der Vollstreckungsgläubiger erlangt eine mit einem Inkassoberechtigten vergleichbare Stellung. Insoweit ersetzt die Einziehungsverfügung bei einer durch Hypothek gesicherten Forderung auch die nach § 1154 BGB erforderliche schriftliche Abtretungserklärung (§ 315 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO).
Rz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 315 Abs. 1 Satz 3 AO dient dem Schutz des Drittschuldners (s. § 409 BGB). Der Drittschuldner darf an den Pfändungsgläubiger (Einziehungsberechtigten) leisten, ohne sich der Gefahr aussetzen zu müssen, bei Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit der Einziehungsverfügung nochmals in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt jedoch nur zugunsten des Drittschuldners im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner, so dass eine befreiende Leistung nicht möglich ist, wenn die Einziehungsverfügung eine Forderung betrifft, die tatsächlich nicht dem Vollstreckungsschuldner, sondern einem Dritten zusteht.
Rz. 4
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Die in § 315 Abs. 2 Satz 1 AO normierte Auskunftspflicht des Vollstreckungsschuldners und seine Herausgabepflicht hinsichtlich der über die Forderung vorhandenen Urkunden entspricht § 402 BGB. Beide Hilfspflichten können nach den §§ 328 bis 335 AO erzwungen werden. Die Urkunden können darüber hinaus durch den Vollziehungsbeamten auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde weggenommen werden (§ 315 Abs. 2 Satz 2 AO).
Rz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Verfahren nach § 315 Abs. 3 AO setzt voraus, dass der Vollziehungsbeamte vergeblich versucht hat, die Urkunden zu erlangen. Erklärt der Vollstreckungsschuldner sich außerstande, die Urkunden herauszugeben, muss er die in § 315 Abs. 3 Satz 1 AO aufgeführte eidesstattliche Versicherung abgeben, deren Inhalt sich nicht streng am Gesetzeswortlaut orientieren muss, sondern den Bedürfnissen des Einzelfalls angepasst werden kann (§ 315 Abs. 3 Satz 2 AO).
Rz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 315 Abs. 4 AO regelt den Fall, dass ein Dritter im Besitz der Urkunde und nicht zur Herausgabe bereit ist. In diesem Falle kann die Vollstreckungsbehörde den dem Vollstreckungsschuldner zustehenden Anspruch auf Herausgabe der Urkunde ohne eine Hilfspfändung unmittelbar geltend machen. Zwangsmaßnahmen nach § 315 Abs. 2 Satz 2 AO sind jedoch nicht zulässig; vielmehr muss erforderlichenfalls der Dritte auf Herausgabe verklagt werden.