Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541). Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, hat ihr der Verantwortliche nach Art. 13 DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, zum Umfang der Mitteilung s. BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 41). Nach Art. 13 Abs. 4 DSGVO gilt diese Informationspflicht nicht, wenn und soweit die betroffene Person bereits über diese Informationen verfügt. § 32a AO ergänzt diesen Ausnahmetatbestand auf Grundlage des Art. 23 Abs. 1 DSGVO bereichsspezifisch, vgl. BT-Drs. 18/12611, 85, BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 45.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 32a Abs. 1 Nr. 1 AO regelt auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und h DSGVO Ausnahmen von der Informationspflicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben gefährdet.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 32a Abs. 1 Nr. 2 AO normiert auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, c und h DSGVO Ausnahmen von der Informationspflicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Einschränkende Voraussetzung ist auch hier, dass die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 32a Abs. 1 Nr. 3 AO sieht eine Einschränkung der Informationspflicht zur Sicherstellung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche des Rechtsträgers der Finanzbehörde oder zur Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche vor, damit er seinen Auftrag aus § 85 AO, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig zu erheben und unberechtigte Steuervergütungen zu verhindern, gerecht werden kann.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 32a Abs. 1 Nr. 4 AO schützt die vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen, z. B. wenn die zuständige Finanzbehörde über eine mögliche Steuerverkürzung, die zuständige Strafverfolgungsbehörde über den Verdacht einer – steuerlichen oder nichtsteuerlichen – Straftat, die zuständige Sozialbehörde über Anhaltspunkte für einen Sozialleistungsmissbrauch oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen über Anhaltspunkte für eine Geldwäsche oder eine Terrorismusfinanzierung (vgl. § 31b AO) informiert werden soll oder gesetzlich sogar informiert werden muss.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 32a Abs. 2 AO: Eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Finanzbehörden gem. Abs. 1 Nr. 1 ist nach Abs. 2 insbes. anzunehmen, soweit die Information den Betroffenen oder Dritte in die Lage versetzen könnte, Sachverhalte zu verschleiern oder Spuren zu verwischen oder die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einzustellen, oder Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsgestützter Risikomanagementsysteme oder geplante Kontroll- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen würde. Beispiele können Mitteilungen an die Steuerfahndung oder die für Seuerstraf- bzw. Steuerordnungswidrigkeitenverfahren zuständigen Stellen, Kontrollmitteilungen und Verwendung von Informationen (Bankverbindung, Vermögen u.ä.) für die Vollstreckung anderer Steuern derselben betroffenen Person sein (BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 50).
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 32a Abs. 3 AO entspricht § 32 Abs. 2 BDSG n. F. Die Finanzbehörde hat geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person zu treffen, soweit eine Information nach Maßgabe von Abs. 1 oder 2 unterbleibt. Eine derartige Schutzmaßnahme ist auch die nach § 355 StGB strafbewehrte Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Die Entscheidung, die betroffene Person nicht zu informieren, ist zu dokumentieren (BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 52).
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 32a Abs. 4 AO entspricht § 32 Abs. 3 BDSG n. F. Die Finanzbehörde hat die Information der betroffenen Person zeitnah nachzuholen, wenn die Ausschlussgründe des Abs. 1 nur vorübergehend vorliegen. Spätestens hat dies innerhalb von zwei zu Wochen zu erfolgen (BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 53).
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 32a Abs. 5 AO entspricht § 33 Abs. 3 BDSG n. F. und soll anders als jene Regelung auch im Fall der Übermittlung personenbezogener Daten, die beim Betroffenen selbst erhoben werden, an die dort aufgeführten Behörden zu Zwecken der nationalen Sicherheit gelten.