Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541). Nach Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wenn dies der Fall ist, hat die betroffene Person außerdem ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie bestimmte andere Informationen. § 32c AO enthält auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 DSGVO bereichsspezifische Einschränkungen des Auskunftsrechts der betroffenen Person (BT-Drs. 18/12611, 87; BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 64).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 32c Abs. 1 AO entspricht grds. der Regelung in § 34 Abs. 1 BDSG n. F. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO verweist hinsichtlich des Auskunftsrechts auf die Beschränkungen der Informationspflicht im Fall der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten nach § 32b Abs. 1 und 2 AO (BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 68). Durch diesen Verweis gelten die dort geregelten Einschränkungen gleichermaßen bei der Auskunftserteilung. Nach § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO besteht auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO kein Auskunftsanspruch, wenn die Auskunftserteilung die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche des Rechtsträgers der Finanzbehörde oder die Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde, soweit nach dem Zivilrecht keine Auskunftspflicht der Finanzbehörde hinsichtlich der fraglichen Informationen besteht. Dies hat zur Folge, dass sich die Auskunftspflicht in diesen Fällen allein nach dem Zivilrecht richtet. Damit sollen Finanzbehörden im Interesse der gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung und der Sicherung des Steueraufkommens bei zivilrechtlichen Forderungen nicht besser, aber auch nicht schlechter als andere Schuldner oder Gläubiger gestellt werden. § 32c Abs. 1 Nr. 3 AO entspricht der Regelung in § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG n. F.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die betroffene Person soll nach § 32c Abs. 2 AO in ihrem Antrag auf Auskunft die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Pauschal gestellte Auskunftsanträge müssen im Regelfall durch die betroffene Person präzisiert werden (BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Tz. 69).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 32c Abs. 3 AO entspricht der Regelung in § 34 Abs. 4 BDSG n. F. Die Einschränkung des Auskunftsrechts für personenbezogene Daten betrifft Daten, die durch Finanzbehörden weder automatisiert verarbeitet noch – ohne automatisiert verarbeitet zu werden – in einem Dateisystem im Sinne des Art. 4 Nummer 6 DSGVO gespeichert sind oder werden sollen. Darunter fallen insbes. Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind. Das Auskunftsrecht besteht in den hier relevanten Fällen nur unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person Angaben macht, die der Finanzbehörde das Auffinden der Daten ermöglichen. Ferner darf der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse stehen.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 32c Abs. 4 AO entspricht der Regelung in § 34 Abs. 2 BDSG n. F. Die gesetzliche Begründungspflicht nach Satz 1 und 2 ist eine Maßnahme zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Buchst. c, d, g und h DSGVO. Hierdurch wird die betroffene Person in die Lage versetzt, die Ablehnung der Auskunftserteilung nachzuvollziehen und gegebenenfalls durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit prüfen zu lassen. Ergänzend hierzu hat der Verantwortliche, also die Finanzbehörde, nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO die betroffene Person auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und des gerichtlichen Rechtsschutzes hinzuweisen.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 32c Abs. 5 AO entspricht § 34 Abs. 3 BDSG n. F. Die Beschränkung dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit.