A. Allgemeines
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mit Wirkung ab 1.1.2017 übernimmt § 87b AO einen Teil der zum 31.12.2016 außer Kraft getretenen Regelungen der SteuerdatenübermittlungsVO, nämlich § 1 Abs. 2 und § 2 SteuerdatenübermittlungsVO, in das Gesetz. Die § 87b AO gilt in allen Fällen, in denen steuerlich erhebliche Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an Finanzbehörden zu übermitteln sind, soweit nichts anderes bestimmt ist (BR-Drs. 631/15, 77). Sie betrifft damit ausschließlich den Datenaustausch von den Stpfl. an die Finanzbehörden. Materiellrechtliche Regelungen enthält § 87b AO zum Besteuerungsverfahren enthält die Norm nicht. Sie dient allein der technischen Umsetzung der Datenübermittlung.
B. Grundlagen der Datenübermittlung, § 87b Abs. 1 und 2 AO
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 87b Abs. 1 AO eröffnet dem BMF die Möglichkeit, die Datensätze und die technischen Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung zu regeln. Die Regelungskompetenz soll eine einheitliche und damit einfache Datenübermittlung sicherstellen. Da im Besteuerungsverfahren in der Regel die Landesfinanzbehörden tätig werden, sieht das Gesetz folgerichtig eine Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vor; diese ist nur entbehrlich, soweit die Daten ausschließlich an Bundesfinanzbehörden übermittelt werden. Das Bestimmungsrecht besteht nur für die Datenübermittlung mittels amtlich vorgeschriebener Datensätze. Die in § 87b Abs. 1 Satz 1 AO genannte Aufzählung möglicher Datensätze ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Soweit eine Abstimmung zwischen BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder erforderlich ist, handelt es sich um ein ausschließlich verwaltungsinternen Vorgang.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 87b Abs. 2 AO verpflichtet die Datenübermittler generell zur Nutzung der für die Datenübermittlung bestimmten Schnittstellen. Sie sind "ordnungsgemäß zu bedienen". Das Gesetz statuiert damit einen Benutzungszwang. Eine andere Form der Datenübermittlung ist nicht zulässig. Zugleich lässt sich aus der gesetzlichen Formulierung eine Sorgfaltspflicht ableiten. Der Datenübermittler muss sichere Übertragungswege nutzen und sicherstellen, dass die übermittelten Daten für den Empfänger lesbar sind. Damit die Datenübermittlung entsprechend der Vorgaben erfolgen kann und der Datenübermittler sich nicht auf mangelnde Übermittlungsmöglichkeiten berufen kann, werden die amtlich bestimmten Schnittstellen über das Internet beim BMF oder BZSt zur Verfügung gestellt.
C. Verordnungsermächtigung – Zentrale Stelle, § 87b Abs. 3 AO
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 87b Abs. 3 Satz 1 und 2 AO enthält eine Verordnungsermächtigung für die Verfahren, die über die zentrale Stelle i. S. des § 81 EStG im Hause der Deutschen Rentenversicherung Bund (ZfA) geführt werden. Für diese Verfahren können die Grundsätze der Datenübermittlung sowie die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle durch RechtsVO geregelt werden. Mit der Erstreckung der VO-Ermächtigung auf die Vollstreckung geht Abs. 3 über den sonst in § 87b AO enthaltenen technischen Bezug hinaus. Die Vorschrift gilt – neben der Ermächtigungsgrundlage in § 99 Absatz 2 EStG für das Zulageverfahren – als neue Ermächtigungsgrundlage für die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV). Im Einzelnen sieht die Ermächtigungsgrundlage u. a vor, dass die Grundsätze der Datenübermittlung bestimmt werden können, so beispielsweise die Art und Weise der Datenübermittlung, einschließlich der Mitwirkungspflichten, das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, aber auch die Erprobung der Verfahren (BT-Drs. 18/7457, 66).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zur Vereinfachung ermöglicht § 87b Abs. 3 Satz 3 und 4 AO, dass zur Regelung der Datenübermittlung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden kann. Dies kann z. B. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sein (BSI), das regelmäßig technische Richtlinien zur Verbreitung sicherer IT-Standards veröffentlicht. Um die Auffindbarkeit zu erleichtern, muss in dem Verweis die Fundstelle sowie das Datum der Veröffentlichung und die Quelle bezeichnet werden.