(1) 1Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlaßten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. 2Ein Wohnungswechsel ist beruflich veranlaßt,
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wenn durch ihn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann oder |
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wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten (vgl. BFH-Urteil vom 28. 4. 1988 - BStBl II S. 777), oder |
3. |
wenn er das Beziehen oder die Aufgabe der Zweitwohnung bei einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung (vgl. dazu Abschnitt 43) betrifft (BFH-Urteil vom 29. 4. 1992 - BStBl II S. 667). |
3Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt (BFH-Urteile vom 10. 9. 1982 - BStBI 1983 II S. 16, vom 6. 11. 1986 - BStBI 1987 II S. 81 und vom 22. 11. 1991 - BStBI 1992 II S. 494). 4Es ist nicht erforderlich, daß der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist. 5Wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 erfüllt sind, ist auch ein Wohnungswechsel aus Anlaß der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder eine Verlegung des Familienhausstands zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt. 6Die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Urteil vom 22. 11. 1991 a. a. O.).
(2) 1Bei einem beruflich veranlaßten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten ohne weitere Prüfung bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostenrecht als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten (vgl. BFH-Urteil vom 30. 1982 - BStBl II S. 595). 2Maßgebend sind
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das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) vom 11. 12. 1990 (BGBl. I S. 2682; Auszug in BStBl 19911 S. 154) und |
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die Auslandsumzugskostenverordnung vom 4. 5. 1991 (BGBl. I S. 1072). |
3Werden höhere Umzugskosten im einzelnen nachgewiesen, so ist zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nichtabziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen. 4Die bei einem Grundstückskauf angefallenen Maklergebühren können stets nur insoweit als Werbungskosten anerkannt werden, als sie beim Beschaffen einer angemessenen Mietwohnung entstanden wären (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.1991 - BStBI 1992 S. 492). 5Anstelle der in § 10 BUKG pauschal erfaßten Umzugskosten können aber die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. 6Der Werbungskostenabzug nach den Sätzen 1 bis 5 entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber nach Absatz 3 oder nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei erstattet worden sind.
(3) 1Die Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach Absatz 2 Sätze 1 bis 5 als Werbungskosten abziehbar wären. 2Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. 3Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.