Allgemeines

 

(1) 1Die Steuerfreiheit nach § 3 b EStG setzt den Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit voraus. 2Begünstigt sind somit alle Arbeitnehmer im einkommensteuerrechtlichen Sinn, dazu zählen auch Arbeitnehmer-Ehegatten (vgl. Abschnitt 69) und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. 3§ 3 b EStG ist auch bei Arbeitnehmern anwendbar, deren Lohn nach § 40 a EStG pauschal versteuert wird. 4Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne des § 3 b EStG sind Lohnzuschläge, die für die Arbeit in den nach § 3 b EStG begünstigten Zeiten gezahlt werden (BFH-Urteil vom 24.11.1989 - BStBl 1990 II S. 315 betr. Zuschläge für ärztliche Bereitschaftsdienste). 5Auf die Bezeichnung der Lohnzuschläge kommt es nicht an. 6Zuschläge wegen Mehrarbeit oder wegen anderer als durch die Arbeitszeit bedingter Erschwernisse oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden, sind keine begünstigten Lohnzuschläge.

Praxis-Beispiel

Auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarung erhält ein Arbeitnehmer für die Arbeit in der Zeit von 18 bis 22 Uhr einen Spätarbeitszuschlag und für die in der Zeit von 19 bis 21 Uhr verrichteten Arbeiten eine Gefahrenzulage. Der für die Zeit von 20 bis 22 Uhr gezahlte Spätarbeitszuschlag ist ein nach § 3 b EStG begünstigter Zuschlag für Nachtarbeit. Die Gefahrenzulage wird nicht für die Arbeit zu einer bestimmten Zeit gezahlt und ist deshalb auch insoweit kein Nachtarbeitszuschlag im Sinne des § 3 b EStG, als sie für die Arbeit in der Zeit von 20 bis 21 Uhr gezahlt wird.

7Die Steuerfreiheit nach § 3 b EStG setzt voraus, daß neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird. 8Ein solcher Zuschlag kann in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag geregelt sein. 9Ein Zuschlag wird nicht neben dem Grundlohn gezahlt, wenn er aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn rechnerisch ermittelt wird, selbst wenn im Hinblick auf eine ungünstig liegende Arbeitszeit ein höherer Arbeitslohn gezahlt werden sollte (BFH-Urteil vom 28.11.1990 - BStBl 1991 II S. 296); infolgedessen dürfen auch aus einer Umsatzbeteiligung keine Zuschläge abgespalten und nach § 3 b EStG steuerfrei gelassen werden. 10Unschädlich ist es jedoch, wenn neben einem Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, keine gesonderte Mehrarbeitsvergütung oder ein Grundlohn gezahlt wird, mit dem die Mehrarbeit abgegolten ist.

Grundlohn

 

(2) 1Grundlohn ist nach § 3 b Abs. 2 EStG der auf eine Arbeitsstunde entfallende Anspruch auf laufenden Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum auf Grund seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt. 2Im einzelnen gilt folgendes:

 

1.

Abgrenzung des Grundlohns

 

a)

1Der Anspruch auf laufenden Arbeitslohn ist nach Abschnitt 115 vom Anspruch auf sonstige Bezüge abzugrenzen. 2Soweit Arbeitslohn-Nachzahlungen oder -Vorauszahlungen zum laufenden Arbeitslohn gehören, erhöhen sie den laufenden Arbeitslohn der Lohnzahlungszeiträume, für die sie nach- oder vorausgezahlt werden; § 41 c EStG ist anzuwenden.

 

b)

1Ansprüche auf Sachbezüge, Aufwendungszuschüsse und vermögenswirksame Leistungen gehören zum Grundlohn, wenn sie laufender Arbeitslohn sind. 2Das gleiche gilt für Ansprüche auf Zuschläge und Zulagen, die wegen der Besonderheit der Arbeit in der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werden, z. B. Erschwerniszulagen oder Schichtzuschläge, sowie für Lohnzuschläge für die Arbeit in der nicht durch § 3 b EStG begünstigten Zeit. 3Regelmäßige Arbeitszeit ist die für das jeweilige Dienstverhältnis vereinbarte Normalarbeitszeit.

 

c)

Nicht zum Grundlohn gehören Ansprüche auf Vergütungen für Überstunden (Mehrarbeitsvergütungen), Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in der nach § 3 b EStG begünstigten Zeit, und zwar auch insoweit, als sie wegen Überschreitens der dort genannten Zuschlagssätze steuerpflichtig sind, außerdem steuerfreie Bezüge und Bezüge, die nach § 40 EStG pauschal besteuert werden.

 

2.

Ermittlung des Grundlohnanspruchs für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum

 

a)

1Es ist der für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum vereinbarte Grundlohn im Sinne der Nummer 1 zu ermitteln (Basisgrundlohn). 2Werden die für den Lohnzahlungszeitraum zu zahlenden Lohnzuschläge nach den Verhältnissen eines früheren Lohnzahlungszeitraums bemessen, ist auch der Ermittlung des Basisgrundlohns der frühere Lohnzahlungszeitraum zugrunde zu legen. 3Soweit sich die Lohnvereinbarung auf andere Zeiträume als auf den Lohnzahlungszeitraum bezieht, ist der Basisgrundlohn durch Vervielfältigung des vereinbarten Stundenlohns mit der Stundenzahl der regelmäßigen Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum zu ermitteln. 4Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum ergibt sich die Stundenzahl der regelmäßigen Arbeitszeit aus dem 4,35fachen der wöchentlichen Arbeitszeit. 5Arbeitszeitausfälle, z. B. durch Urlaub oder Krankheit, bleiben...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge