(1) 1Zu den Werbungskosten gehören alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind. 2Eine berufliche Veranlassung setzt voraus, daß objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und in der Regel subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden (BFH-Urteil vom 28.11.1980 - BStBl 1981 II S. 368). 3Ein Zusammenhang mit dem Beruf ist gegeben, wenn die Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit des Arbeitnehmers stehen (BFH-Urteil vom 1.10.1982 - BStBl 1983 II S. 17). 4Deshalb können auch Strafverteidigungskosten Werbungskosten sein, wenn der Schuldvorwurf durch berufliches Verhalten veranlaßt war (BFH-Urteil vom 19.2.1982 - BStBl II S. 467). 5Ebenso kann der Verlust einer Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer das Risiko, die Forderung zu verlieren, aus beruflichen Gründen bewußt auf sich genommen hat (BFH-Urteil vom 7.5.1993 - BStBl II S. 663). 6Zur Beurteilung eines verlorenen Zuschusses eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1993 (BStBl 1994 II S. 242). 7Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Werbegeschenke an Kunden seines Arbeitgebers sind Werbungskosten, wenn er sie tätigt, um die Umsätze seines Arbeitgebers und damit seine erfolgsabhängigen Einkünfte zu steigern (BFH-Urteil vom 13.1.1984 - BStBl II S. 315); die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG maßgebende Wertgrenze von 75 DM ist seit 1992 zu beachten. 8Werbungskosten, die die Lebensführung des Arbeitnehmers oder anderer Personen berühren, sind nach § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG insoweit nicht abziehbar, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. 9Dieses Abzugsverbot betrifft nur seltene Ausnahmefälle; die Werbungskosten müssen erhebliches Gewicht haben und die Grenze der Angemessenheit erheblich überschreiten, wie z. B. Aufwendungen für die Nutzung eines Privatflugzeugs zu einer Dienstreise. 10Die auf eine Auslandstätigkeit entfallenden Werbungskosten, die nicht eindeutig den steuerfreien oder steuerpflichtigen Bezügen zugeordnet werden können, sind regelmäßig zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen während der Auslandstätigkeit entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.1993 - BStBl II S. 450).
(2) 1Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Wohnung sowie Repräsentationsaufwendungen sind in der Regel Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG. 2Besteht bei diesen Aufwendungen ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, so ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen beruflich veranlaßt sind. 3Hierbei gilt folgendes:
1. |
Sind die Aufwendungen so gut wie ausschließlich beruflich veranlaßt, z. B. Aufwendungen für typische Berufskleidung (vgl. Abschnitte 20 und 44 ), so sind sie in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. |
2. |
Sind die Aufwendungen nur zum Teil beruflich veranlaßt und läßt sich dieser Teil der Aufwendungen nach objektiven Merkmalen leicht und einwandfrei von den Aufwendungen trennen, die ganz oder teilweise der privaten Lebensführung dienen, so ist dieser Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar; er kann gegebenenfalls geschätzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 21.11.1980 - BStBl 1981 II S. 131 - Aufteilung von Kosten eines privaten Telefonanschlusses -, vom 9.5.1984 - BStBl II S. 560 - Aufteilung von pauschalen Kontoführungsgebühren - sowie vom 29.6.1993 - BStBl II S. 837 und 838 - Ermittlung der Kosten für die Reinigung von Berufskleidung in einer privaten Waschmaschine). |
3. |
1Lassen sich die Aufwendungen nach ihrer beruflichen Veranlassung (Werbungskosten) und nach ihrer privaten Veranlassung (Aufwendungen für die Lebensführung) nicht nach objektiven Merkmalen leicht und eindeutig trennen oder ist die private Veranlassung nicht nur von untergeordneter Bedeutung, z. B. bei Aufwendungen für Körperpflege, so gehören sie insgesamt zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Ausgaben; das gilt z. B. auch bei außergewöhnlich hohen Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Kosmetika (BFH-Urteil vom 6.7.1989 - BStBl 1990 II S. 49). 2Vgl. auch die BFH-Beschlüsse vom 19.10.1970 (BStBl 1971 II S. 17, 21) sowie die BFH-Entscheidungen vom 18.5.1984 (BStBl II S. 588 - Einbürgerungskosten keine Werbungskosten), vom 14.5.1991 und 12.3.1993 (BStBl 1991 II S. 837, BStBl 1993 II S. 506 - Aufwendungen für die Ausschmückung eines Dienstzimmers keine Werbungskosten), vom 27.9.1991 (BStBl 1992 II S. 195 - zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für einen Videorecorder), vom 4.12.1992, 19.2.1993 und 15.7.1994 (BStBl 1993 II S. 350, 403, BStBl 1994 II S. 896 - Bewirtungskosten anläßlich persönlicher Ereignisse keine Werbungskosten), vom 1.7.1994 (BStBl 1995 II S. 273 - Geschenke anläßlich persönlicher Feiern keine Werbungskosten) und vom 6.3.1995 (BStBl II S. 393 - nicht berufss... |