1Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 2 Altersteilzeitgesetz, z.B. Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte, vorliegen. 2Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei, auch soweit sie über die im Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbeträge hinausgehen. 3Die Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn der Förderanspruch des Arbeitgebers an die Bundesanstalt für Arbeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 bis 4 Altersteilzeitgesetz erlischt, nicht besteht oder ruht, z.B. wenn der freigewordene Voll- oder Teilarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird. 4Die Steuerfreiheit kommt dagegen nicht mehr in Betracht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet oder das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz). 5Die Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a Altersteilzeitgesetz unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. 6Zur Aufzeichnung und Bescheinigung der steuerfreien Leistungen vgl. § 41 Abs. 1 und § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG.

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