(1) Zur Erfassung der Nachforderungsfälle, die auf einer Änderung oder Ergänzung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde beruhen, kann das Finanzamt Anweisungen erteilen (→ § 39 Abs. 6 Satz 2 EStG).
(2) In den Fällen der §§ 38 Abs. 4 und 41c Abs. 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zuwenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kalenderjahrs nachgefordert werden soll.
(3) 1Im Falle des § 41c Abs. 4 EStG gilt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahrs R 137 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 entsprechend. 2In allen anderen Fällen ist als Jahreslohnsteuer die Einkommensteuer zu ermitteln, die sich für den Arbeitnehmer ergibt, wenn er ausschließlich die sich aus dem um einen etwa in Betracht kommenden Versorgungs-Freibetrag und Altersentlastungsbetrag geminderten Jahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte erzielt hat. 3Vom Jahresarbeitslohn sind deshalb noch die Werbungskosten (→ § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 9 und 9a EStG), die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (→ § 2 Abs. 4 i.V.m. §§ 10, 10b, 10c, 33 bis 33b EStG) und der Haushaltsfreibetrag (→ § 2 Abs. 5 i.V.m. § 32 Abs. 7 EStG) abzuziehen.4 Die zu berücksichtigenden Beträge sind unabhängig von den beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Freibeträgen und unabhängig von der auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Steuerklasse festzustellen. 5Die Jahreslohnsteuer ist danach wie folgt zu ermitteln:
1 |
Bruttoarbeitslohn |
2 |
+ |
ermäßigt besteuerte Entschädigungen und ermäßigt besteuerte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG |
3 |
+ |
nachzuversteuernde Beträge nach § 19a Abs. 9 Nr. 4 EStG (§ 7 Abs. 4 LStDV) |
4 |
= |
Jahresarbeitslohn |
5 |
- |
Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) |
6 |
- |
Werbungskosten, Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9, 9a EStG) |
7 |
- |
Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) |
8 |
= |
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) |
9 |
- |
Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10 c EStG) |
10 |
- |
außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG) |
11 |
= |
Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) |
12 |
- |
Kinderfreibetrag und ggf. Betreuungsfreibetrag (nur für Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht; (§ 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG) |
13 |
- |
Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) |
14 |
= |
zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) |
15 |
- |
Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § 34 EStG (Zeile 2) |
16 |
= |
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen |
17 |
+ |
ein Fünftel der Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § 34 EStG (Zeile 2) |
18 |
= |
Summe |
19 |
= |
Steuerbetrag für die Summe (Zeile 18) laut Grundtabelle/Splittingtabelle |
20 |
- |
Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 16) laut Grundtabelle/Splittingtabelle |
21 |
= |
Unterschiedsbetrag |
6Hat der Arbeitnehmer keine Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § 34 EStG bezogen, so ist der für das zu versteuernde Einkommen (Zeile 14) aus der Grundtabelle/Splittingtabelle ermittelte Steuerbetrag die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer - § 32a Abs. 1, 5 EStG). 7Hat der Arbeitnehmer Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § 34 EStG bezogen, so ist der Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 20) zuzüglich des Fünffachen des Unterschiedsbetrags (Zeile 21) die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer - § 32a Abs. 1, 5 EStG).
(4) 1Will das Finanzamt zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern, so erläßt es gegen diesen einen Steuerbescheid. 2Der nachgeforderte Betrag ist wie die einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt in der Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte einzutragen; dies gilt nicht für die Nachforderung von Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahrs. 3Nach Ablauf des Kalenderjahrs kommt eine Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer gegebenenfalls auch durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht. 4Die Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer erfolgt durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen ist (→ § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
(5) 1Außer im Fall des § 38 Abs. 4 EStG unterbleibt die Nachforderung, wenn die nachzufordernde Lohnsteuer 20 DM nicht übersteigt (Kleinbetragsgrenze). 2Bezieht sich die Nachforderung auf mehrere Kalenderjahre, so ist für jedes Kalenderjahr gesondert festzustellen, ob die Kleinbetragsgrenze überschritten wird. 3Treffen in einem Kalenderjahr mehrere Nachforderungsgründe zusammen, so gilt die Kleinbetragsgrenze für die insgesamt nachzufordernde Lohnsteuer.