(1) Die Hauptquartiere unterliegen nicht den direkten Steuern auf Grund von Tatbeständen, die ausschließlich in den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit fallen, und hinsichtlich des dieser Tätigkeit gewidmeten Vermögens. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Steuern durch eine Beteiligung der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr und hinsichtlich des diesem Wirtschaftsverkehr gewidmeten Vermögens entstehen. Lieferungen und sonstige Leistungen der Hauptquartiere an ihr Personal (Truppe und, soweit die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii des Protokolls genannten Voraussetzungen vorliegen, Zivilpersonal ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit) und an die Angehörigen des Personals werden nicht als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr im Sinne dieser Vorschrift angesehen.
(2)
c) |
Für Lieferungen werden dem Lieferer unter den in Buchstabe b aufgeführten Voraussetzungen auf Antrag die im deutschen Umsatzsteuerrecht für den Fall der Ausfuhr vorgesehenen Vergütungen gewährt. |
d) |
Die Vergünstigungen nach den Buchstaben b und c werden auch gewährt, wenn deutsche Behörden Beschaffungen oder Baumaßnahmen für ein Hauptquartier durchführen. |
e) |
Die Steuerbefreiungen und -Vergütungen sind bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen. Lieferungen an ein Hauptquartier gelten als Lieferungen im Großhandel. |
(3) Beförderungsleistungen für die Hauptquartiere sind von der Beförderungsteuer in dem gleichen Umfang befreit wie Beförderungsleistungen für die Deutsche Bundeswehr.
(4) Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienste der Hauptquartiere verwendet werden und ein deutlich erkennbares Zeichen führen, aus dem sich ihre Zugehörigkeit zu einem Hauptquartier ergibt.
(5) Mit Bezug auf Steuern, die in diesem Artikel nicht ausdrücklich erwähnt sind oder künftig eingeführt werden, wird, falls sich die Notwendigkeit hierzu ergibt, in Besprechungen zwischen der Bundesregierung und SHAPE geprüft, ob die Hauptquartiere befreit werden sollen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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