rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswege-Abgrenzung bei Maßnahmen der Steuerfahndung in Bankenfällen
Leitsatz (redaktionell)
- Wendet sich der Rechtsuchende gegen eine Maßnahme bzw. gegen eine bedrohende Maßnahme der Steuerfahndung, hängt vom Einzelfall ab, ob im konkreten Fall eine Abgabenangelegenheit oder eine dem Straf- oder Bußgeldverfahren zuzuordnende Sache zu entscheiden ist.
- Ist gegen eine Person, gegen die sich die Maßnahme der Steuerfahndung richtet, ein steuerstrafrechtliches oder bußgeldrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, wird die Steuerfahndung im Straf- oder Bußgeldverfahren tätig, auch wenn sie in diesem Zusammenhang die Besteuerungsgrundlagen ermittelt.
- Der Finanzrechtsweg ist in derartigen Fällen nicht gegeben.
- Nur wenn die Behörde in derartigen Fällen nach außen objektiv und eindeutig erkennbar außerhalb des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens ausschließlich im Besteuerungsverfahren tätig wird, ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Normenkette
FGO § 33 Abs. 3; AO § 208 Abs. 1
Tatbestand
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Weitergabe von im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Unterlagen und Erkenntnissen des Antragsgegners an sein Wohnsitz-Finanzamt zu Besteuerungszwecken.
Die Staatsanwaltschaft X und die Steuerfahndung Y ermittelten wegen Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem Transfer von Geld und Wertpapieren in das Ausland. Aufgrund eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts X aus dem Jahre…beschlagnahmte die Steuerfahndung Y bei der Z-Bank in…umfangreiche Unterlagen, die im Zusammenhang mit Geld- oder Wertpapiertransfers von und nach Luxemburg und der Schweiz standen. Nach diesen Unterlagen hatte ein bis dahin unbekannter Kunde der A-Bank am…ein Wertpapier als effektives Stück im Nominalwert von ... DM zur Gutschrift auf ein Depot bei der Z-Bank in Luxemburg eingereicht. Am…erließ das Amtsgericht B in dem Ermittlungsverfahren gegen namentlich noch nicht bekannte Mitarbeiter der A-Bank wegen Beihilfe und Begünstigung zur Hinterziehung von Steuern in einer unbekannten Vielzahl von Fällen und gegen namentlich noch nicht bekannte Kunden einen Durchsuchungsbeschluss, der sich auf näher bezeichnete Unterlagen bei der A-Bank bezog. Durch die bei der Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen kam der Antragsgegner zu dem Schluss, der Antragsteller habe bei der A-Bank am…Wertpapiere im Wert von ... DM gekauft und diese Wertpapiere am…in ein Depot der Z-Bank Luxemburg eingeliefert. Ferner ermittelte der Antragsgegner ein weiteres Kapitalvermögen des Antragstellers von mindestens ca. ... DM. Unter Abgleichung mit den Angaben in den Steuererklärungen für die Jahre…–…gelangte er zu der Annahme, der Antragsteller habe Kapitalerträge nicht vollständig angegeben.
Am…leitete der Antragsgegner gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts von Steuerstraftaten ein, und zwar wegen Verkürzung von Einkommensteuer in den Jahren…– .... Mit Beschlüssen vom…ordnete das Amtsgericht B gegen den Antragsteller die Durchsuchung von Räumen und Behältnissen sowie die Beschlagnahme von Bankunterlagen an. Für den Inhalt der Beschlüsse im Einzelnen und die Begründung wird auf diese Beschlüsse verwiesen. Vor der Durchsuchung der Wohnräume am…räumte der Antragsteller ein, vor einigen Jahren Gelder, die aus der Veräußerung eines Betriebes stammen sollen, festverzinslich angelegt und nach Luxemburg transferiert zu haben. Die Erträge aus diesen Papieren habe er in seinen Steuererklärungen nicht angegeben. An einzelne Beträge und Zeiträume könne er sich nicht erinnern. Das Luxemburger Konto habe er jedoch vor drei bis vier Jahren aufgelöst und das zurückgeflossene Kapital privat verwendet.
Mit Schreiben vom…forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, eine Zusammenstellung sämtlicher anderweitiger (mit Ausnahme der Unterlagen über Kapitalvermögen bei der A-Bank) von ihm und seiner Ehefrau unterhaltenen Konten bzw. Wertpapierdepots und aller hieraus erzielten Kapitalerträge für den Zeitraum…–…einzureichen und entsprechende näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen. Die Aufforderung erhielt als Betreff den Hinweis „Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren”. Nachdem der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers geltend gemacht hatte, der Antragsgegner dürfe die bei der Z-Bank in…erlangten Unterlagen und gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten, weil es sich um eine unzulässige Rasterfahndung der Steuerfahndung Y gehandelt habe, wiederholte der Antragsgegner seine Aufforderung mit Schreiben vom ....
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung. Die von dem Antragsgegner betriebenen Ermittlungen zu dem Kapitalvermögen des Antragstellers beruhten ursächlich auf dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts X betreffend die Z-Bank in .... Bei der Z-Bank habe eine nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unzulässige Rasterfahndung statt...