(1) Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass die Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden ein Netz, mit dem in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Elektrizität verteilt wird, wobei — unbeschadet des Absatzes 4 — keine Haushaltskunden versorgt werden, als geschlossenes Netz einstufen, wenn

 

a)

die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Benutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder

 

b)

mit dem Netz in erster Linie Elektrizität an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird.

 

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten geschlossene Verteilernetze als Verteilernetze. Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass der Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes von den Regulierungsbehörden von den folgenden Verpflichtungen freigestellt wird:

 

a)

von der nach Artikel 31 Absätze 5 und 7 geltenden Verpflichtung, Energie zur Deckung von Energieverlusten und nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen im Netz gemäß transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren zu beschaffen;

 

b)

von der nach Artikel 6 Absatz 1 geltenden Verpflichtung, Tarife oder die Methode zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 59 Absatz 1 genehmigen zu lassen;

 

c)

von der nach Artikel 32 Absatz 1 geltenden Verpflichtung, Flexibilitätsleistungen zu beschaffen, und von der nach Artikel 32 Absatz 3 geltenden Verpflichtung, das Netz des Betreibers auf der Grundlage von Netzentwicklungsplänen auszubauen;

 

d)

von der nach Artikel 33 Absatz 2 geltenden Verpflichtung, weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein noch diese Ladepunkte zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben; und

 

e)

von der nach Artikel 36 Absatz 1 geltenden Verpflichtung, weder Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein noch diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.

 

(3) Wird eine Befreiung nach Absatz 2 gewährt, so werden die geltenden Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung auf Verlangen eines Benutzers des geschlossenen Verteilernetzes gemäß Artikel 59 Absatz 1 überprüft und genehmigt.

 

(4) Die gelegentliche Nutzung des Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von Haushalten, deren Personen ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare Beziehungen zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein geschlossenes Verteilernetz versorgten Gebiet befinden, steht der Gewährung der Freistellung gemäß Absatz 2 nicht entgegen.

[1] Artikel 38 Absätze 1, 3 und 4 gelten ab dem 1. Januar 2021.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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