(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG erstreckt sich auch auf die Vermittlungsleistungen der Reisebüros. 2Ausgenommen von der Befreiung sind lediglich die in § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen (vgl. hierzu Absatz 10). 3Die Befreiung kommt insbesondere für Vermittlungsleistungen in Betracht, bei denen die Reisebüros als Vermittler für die sogenannten Leistungsträger, z. B. Hotels und Beförderungsunternehmer, auftreten. 4Das geschieht vor allem in den Fällen, in denen die Reisebüros auf der Grundlage international geltender Übereinkommen tätig werden. 5Zu diesen Übereinkommen zählen z. B. der IATA-Agenturvertrag für den Linienflugverkehr und das IHA/UFTAA-Abkommen für die Vermittlung von Beherbergungsleistungen.

 

(2) 1Steuerfreie Vermittlungsleistungen an einen Leistungsträger liegen auch dann vor, wenn die Reisebüros als Untervertreter eines Generalvertreters tätig werden, vorausgesetzt, daß die Untervertreter ihre Leistungen im Einvernehmen mit dem Leistungsträger bewirken. 2Ferner kommt die Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen an einen Leistungsträger in Betracht, wenn das Reisebüro die Vermittlungsprovision nicht vom Leistungsträger oder einer zentralen Vermittlungsstelle überwiesen erhält, sondern in der vertraglich zulässigen Höhe selbst berechnet und dem Leistungsträger nur den Preis abzüglich der Provision zahlt.

 

(3) Beispiele für steuerfreie Vermittlungsleistungen der Reisebüros an die Leistungsträger (§ 4 Nr. 5 Buchstaben b und c UStG):

 

1.

Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen, ggf. einschließlich der Ausgabe von Fahrausweisen, im Personenverkehr mit Flugzeugen oder Seeschiffen.

 

2.

Vermittlung von Beförderungsleistungen im Ausland, ggf. einschließlich der Ausgabe von Fahrausweisen, im Personenverkehr mit Flugzeugen, Eisenbahnen, Kraftomnibussen, Schiffen oder Mietwagen.

 

3.

Vermittlung von Verpflegungsleistungen im Ausland.

 

4.

Vermittlung von Eintrittskarten oder Abonnements für Veranstaltungen im Ausland.

 

(4) 1Die Vermittlung von Unterkünften, z. B. von Hotelzimmern, oder von sonstigen Beherbergungsleistungen wird dort ausgeführt, wo das maßgebliche Grundstück liegt (§ 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG). 2Liegt das Grundstück nicht im Inland, so ist außer dem vermittelten Umsatz auch die Vermittlungsleistung nicht steuerbar. 3§ 4 Nr. 5 Buchstabe c UStG kommt daher für diese Vermittlungsleistungen nicht in Betracht.

 

(5) 1Vermittelt das Reisebüro für ein Hotel im Ausland sowohl die Unterkunft als auch die Verpflegung - Unterbringung mit Halb- oder Vollpension -, so handelt es sich hierbei teils um eine nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht steuerbare und teils um eine nach § 4 Nr. 5 Buchstabe c UStG steuerfreie Vermittlungsleistung. 2Das gilt auch, wenn die vermittelten Leistungen in einer Summe angeboten werden und die Reisebüros für die Vermittlung dieser Leistungen eine einheitliche Provision erhalten. 3Zur Vermeidung von Aufzeichnungsschwierigkeiten bestehen keine Bedenken, wenn die Reisebüros in diesen Fällen die Provision in einer Summe aufzeichnen und sie hierbei entweder insgesamt den nicht steuerbaren oder insgesamt den nach § 4 Nr. 5 UStG steuerfreien Vermittlungsleistungen zuordnen.

 

(6) 1Für die Reiseveranstalter, die in eigenem Namen auftreten und daher Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG erbringen, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3 a Abs. 1 UStG. 2Das gilt auch dann, wenn sich die jeweilige Reiseleistung ausschließlich aus einer oder mehreren der in § 4 Nr. 5 Buchstaben b und c UStG bezeichneten Leistungen zusammensetzt. 3Die Vermittlung einer solchen Reiseleistung durch ein Reisebüro ist hiernach nur dann steuerfrei, wenn der Reiseveranstalter, dessen Reiseleistung vermittelt wird, sein Unternehmen vom Ausland aus betreibt oder wenn die Reiseleistung von einer im Ausland befindlichen Betriebsstätte des Reiseveranstalters ausgeführt wird.

Praxis-Beispiel

1Ein Reiseveranstalter führt eine Pauschalreise durch. 2Die von ihm in Anspruch genommenen Reisevorleistungen anderer Unternehmen bestehen aus dem grenzüberschreitenden Hin- und Rückflug sowie aus der Unterbringung und Verpflegung in einem Hotel im Ausland. 3Die Pauschalreise wird durch ein Reisebüro im Auftrag des Reiseveranstalters vermittelt.

4Die Durchführung der Pauschalreise ist eine einheitliche sonstige Leistung des Reiseveranstalters (§ 25 Abs. 1 UStG). 5Die Tätigkeit des Reisebüros besteht daher nicht in der Vermittlung von Einzelleistungen, sondern in der Vermittlung dieser einheitlichen sonstigen Leistung (Reiseleistung). 6Die Vermittlungsleistung des Reisebüros ist deshalb nur dann steuerfrei, wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz oder seine Betriebsstätte im Ausland hat und er daher die vermittelte Reiseleistung nach § 3 a Abs. 1 UStG im Ausland bewirkt (§ 4 Nr. 5 Buchstabe c UStG).

 

(7) 1Es liegt jedoch keine Vermittlung einer einheitlichen Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, sondern eine Vermittlung von Einzelleistungen durch das Reisebüro vor, soweit de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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