(1) 1Nach § 4 Nr. 28 Buchstabe a UStG sind die Lieferung und die Entnahme von Gegenständen befreit, die der Unternehmer ausschließlich für Tätigkeiten verwendet, die nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG oder nach § 4 Nr. 28 Buchstabe b UStG steuerfrei sind. 2Diese Voraussetzungen müssen während des gesamten Verwendungszeitraumes vorgelegen haben.
Ein Arzt veräußert Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich seiner nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Tätigkeit gedient haben.
(2) 1Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 Buchstabe a UStG auch in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen der Unternehmer die Gegenstände in geringfügigem Umfang (höchstens 5 v.H.) für Tätigkeiten verwendet hat, die nicht nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG und auch nicht nach Buchstabe b des § 4 Nr. 28 UStG befreit sind. 2Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug vorzunehmen.
(3) 1Nach § 4 Nr. 28 Buchstabe a UStG sind auch die Lieferung und die Entnahme von Gegenständen befreit, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Unternehmer als Repräsentationsaufwendungen der Besteuerung des Eigenverbrauchs unterworfen hat. 2Die Steuerbefreiung kommt hiernach nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Lieferung oder Entnahme die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Eigenverbrauch versteuert worden sind. 3Dies bedeutet, daß die Steuer für den Eigenverbrauch angemeldet und entrichtet sein muß.
1Ein Unternehmer veräußert im Jahre 02 Einrichtungen seines Gästehauses. 2Die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die auf die Einrichtungen entfallen, sind mit Ablauf des Dezembers des Jahres 01 insgesamt abgeschrieben. 3Der letzte Teilbetrag der Aufwendungen wurde mit der Voranmeldung und Vorauszahlung für Dezember des Jahres 01 als Eigenverbrauch versteuert. 4Die Lieferung der Einrichtungsgegenstände im Jahre 02 ist hiernach steuerfrei.
(4) 1Nach § 4 Nr. 28 Buchstabe b UStG ist die Verwendung von Gegenständen für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke steuerfrei, wenn diese Gegenstände im Unternehmen ausschließlich für Tätigkeiten verwendet werden, die nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfrei sind. 2Diese Voraussetzungen müssen im jeweiligen Besteuerungszeitraum vorliegen. 3Zur Steuerbefreiung des Aufwendungseigenverbrauchs vgl. BFH-Urteil vom 15.9.1994 - BStBl 1995 II S. 214.
Ein Arzt benutzt seinen Pkw für die Urlaubsreise.
4Die Ausführungen in Absatz 2 gelten entsprechend.
(5) 1Nach § 4 Nr. 28 Buchstabe b UStG ist auch die Verwendung von Gegenständen für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke steuerfrei, wenn der Unternehmer die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Gegenstände als Repräsentationsaufwendungen der Besteuerung des Eigenverbrauchs unterworfen hat. 2Die Ausführungen in Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Ein Unternehmer benutzt die zum Unternehmen gehörende Segeljacht für private Zwecke.