Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Rz. 41
In der Satzung ist der Name der Stiftung zu bestimmen, der die Stiftung kennzeichnet und unterscheidungsfähig ist. Der Stifter ist bei der Namensgebung grds. frei. Hinsichtlich der Frage der unzulässigen Verwendung fremder Namen oder Marken gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze (Hof in von Campenhausen/Richter, § 6 Rn. 148). Die Verwendung fremder Namen für die Namensgebung der Stiftung ist unzulässig. Eine Stiftung darf z. B. nicht aus Gründen besserer Möglichkeiten zur Mitteleinwerbung den Namen einer bekannten Person des öffentlichen Lebens ohne deren Zustimmung erhalten. Anderenfalls stehen dem Betroffenen Unterlassungsansprüche gem. § 12 BGB zu.
Rz. 42
Die Stiftung unterliegt ferner dem Gebot der Namenswahrheit (Schlüter/Stolte, Kap. 2 Rn. 44). Der Name der Stiftung muss so hinreichend bestimmt sein, dass keine Fehlvorstellungen über ihren Zweck entstehen. Zum Teil werden rechtsfähige Stiftungen mit Ausnahme von Familienstiftungen nach dem Landesstiftungsgesetz oder der Praxis der Stiftungsaufsichtsbehörden als "öffentliche Stiftung" bezeichnet. Trotz der Nähe dieser Beschreibung zu einer "Stiftung des öffentlichen Rechts" ist die Bezeichnung zulässig. Schließlich sollte das Stiftungsgeschäft bzw. die Satzung der Stiftung auch vorgeben, wem das Stiftungsvermögen bei Auflösung der Stiftung zufallen soll (sog. Anfallberechtigung, s. Rn. 49 f.).
Rz. 43
Ungeklärt ist, ob auf Grundlage geltenden Rechts zwingend der Begriff "Stiftung" als Namensbestandteil der Stiftung erforderlich ist. Das Gebot der Rechtssicherheit und -klarheit spricht für die Aufnahme der Rechtsform in der Namensgebung (vgl. Schlüter/Stolte, Kap. 3 Rn. 44). Auf der anderen Seite sehen weder das BGB noch die Landesstiftungsgesetze den Begriff "Stiftung" als notwendigen Namensbestandteil vor, sodass anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber keine besondere Nennung der Rechtsform als erforderlich angesehen hat. Jedoch sieht der Referentenentwurf des BMJV (Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 28.09.2020) die Errichtung eines Stiftungsregister vor einschließlich der Verpflichtung für eingetragene Stiftungen, den Namenszusatz "eingetragene Stiftung"/"e.S." zu führen.