Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Rz. 187
Grundsätzlich kommen alle inländischen Stiftungsersatzformen (s. Tz. 4) und ausländischen Stiftungen sowie Trusts (Tz. 8.1.4) in Betracht, um Vermögen zur Versorgung des Stifters und seiner Familie zu bündeln. Stiftungsersatzformen führen jedoch nicht zu einem Vermögensübergang auf einen selbstständigen Rechtsträger (so die Treuhandstiftung) oder belassen pfändbare Rechte beim Stifter zurück. Ausländische Stiftungsvarianten bringen zahlreiche zusätzliche Rechts- und Steuerfragen mit sich, die den Aufwand für die Errichtung und die Verwaltung der Stiftung erhöhen.
Rz. 188
Anstelle der privatnützigen Familienstiftung kann der Stifter eine steuerbegünstigte gemeinnützige Stiftung vorsehen, die innerhalb der abgabenrechtlichen Grenzen Familienmitglieder unterstützt. Diese gemeinnützige Stiftung verfolgt zwar ausschließlich gemeinnützige, mildtätige bzw. kirchliche Zwecke. Sie darf jedoch bis zu einem Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, § 58 Nr. 5 AO. Möglich ist innerhalb der abgabenrechtlichen Grenzen auch eine mildtätige Familienstiftung (§ 53 AO). § 53 AO setzt nicht die Förderung der Allgemeinheit voraus, sondern die Unterstützung Hilfsbedürftiger. Eine mildtätige Familienstiftung liegt vor, wenn die Stiftung ausschließlich solche Familienmitglieder unterstützt, die zu den in § 53 AO genannten bedürftigen Personenkreisen gehören.
Rz. 189
Eine vergleichbare inländische Alternative zur Familienstiftung ist der rechtsfähige Familienverein. Er beseitigt den Nachtteil gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen, die ein pfändbares Mitgliedschaftsrecht beim Stifter zurücklassen. Denn die Vereinsmitgliedschaft und die daraus folgenden Rechte sind höchstpersönlich (§ 38 Satz 2 BGB) und nicht übertragbar (Satz 1). Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung setzt ein Verein kein bestimmtes Mindestvermögen voraus, das nach dem angestrebten Zweck zu beurteilen wäre. Allerdings sind zur Gründung eines Vereins mindestens sieben Vereinsmitglieder erforderlich (§ 56 BGB). Im Gegensatz zu der allein durch den Stifterwillen bestimmten Stiftung ist der Verein demokratisch organisiert und wird durch Mehrheitsentscheidungen der Mitglieder geführt. Zu beachten ist auch, dass die Vereinsmitgliedschaft nicht vererblich ist (§ 38 Satz 1 HS 2 BGB).
Rz. 190
FinVerw und Literatur gehen davon aus, dass der Familienverein i. R.d. ErbStG grundsätzlich wie die Familienstiftung zu behandeln ist (R E 1.2 Abs. 6 ErbStR). Dies führt bezüglich des Stkl.-Privilegs zu einem Konflikt mit dem Wortlaut des Gesetzes in § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, sodass einige Kommentatoren die Anwendbarkeit des Stkl.-Privilegs bei der Gründung eines Familienvereins als vom Gesetzgeber nicht gewünscht verneinen (vgl. Meincke/Hannes/Holtz, § 15 Rn. 25; Weinmann in M/W § 1 Rz. 26; Kobor in F/P/W, § 15 Rz. 53). Dem folgt die wohl h. M. in der Literatur nicht und will das Stkl.-Privileg auch auf die Gründung des Familienvereins anwenden (vgl. Jülicher, T/G/J/G, ErbStG, 59. EL Mai 2020, § 15, Rn. 11, Wälzholz in V/S/W, § 15 ErbStG Rz. 46; Geck in K/E, § 15 Rn. 64). Die Frage ist offen und in der Gestaltungsplanung als Unwägbarkeit zu berücksichtigen.
Rz. 191
Ist lediglich der Zusammenhalt des Familienunternehmens bezweckt, ist das stiftungsrechtliche Regime des BGB regelmäßig zu streng. Außerhalb des Stiftungsrecht bietet sich hier die Möglichkeit einer Familiencharta (Familienverfassung) an (vgl. Reich/Bode, DStR 2018, 305), die die Familienmitglieder, ggf. als Mitgesellschafter des Unternehmens, zu einer bestimmten Unternehmenspolitik und zu bestimmten Werten verpflichtet. Das führt i. d. R. zu einer reinen Innengesellschaft, die Vermögenswerte bei dem jeweiligen Inhaber belässt.